90  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  37.)

Sendung  aber  nicht  vereinigt  werden.  Der  Absender  hat  den  Postauftrag
  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem  Umschlage  an  die  Adresse
der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,  unter  Einschreibung
abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  an  ..  ..“
zu  versehen.

Der  Absender  kann  auf  der  Adreßseite  des  Formulars  das  Datum
desjenigen  Tages  angeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages
erfolgen  soll.  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die
Vorzeigung  von  Postaufträgen  nicht  statt.

Die  Postaufträge  müssen  frankiert  werden.  Die  Gebühr  für  einen
Postauftragsbrief  beträgt  30  Pf.

Der  Absender  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger
vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück,  sondern  an  eine  andere
Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  weiter  gesandt  werden  soll.
Dies  Verlangen  ist  unter  Angabe  der  vollständigen  Adresse  dieser  Person
  durch  den  Vermerk:  „Sofort  an  N.  N.“  auf  der  Rückseite  des
Postauftrages  auszudrücken.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung
  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,
  so  genügt  der  Vermerk:  „Sofort  zum  Proteste“,  ohne  daß  es
der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.  Die  Protestkosten
  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes
zu  entrichten.

Artikel  37.

Lautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsorte
  keinen  Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,  so
kann  die  Wechselsumme  nach  ihrem  Werte  zur  Verfallzeit  in  der
Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  der  Aussteller  durch  den
Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die
Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich
bestimmt  hat  55).

Preußen.  (Schleswig-Holstein:  Einführgesetz  vom  13.  Mai  1867.
§  8.)  Bei  einem  in  Altona  im  Hamburger  Banko  zahlbaren  Wechsel

vertritt  die  darauf  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto  der  Betrag
  abgeschrieben  werden  soll  (Banko  =  Indorso),  die  Stelle  der  vor

55)  Art.  37  stellt  nur  eine  Auslegungsregel  für  den  Fall  auf,  daß  der
Wechsel  auf  eine  fremde,  am  Zahlungsorte  nicht  umlaufende  Münzsorte  oder
auf  eine  Rechnungswährung  lantet,  bezieht  sich  auf  alle  anderen  Fälle  nicht
und  schließt  keinerlei  Vereinbarung  über  die  Zahlungsmodalitäten  der