Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  37.)  91

dem  Empfange  vorzunehmenden  Onittierurg  des  Wechsels.  —  (Schleswig
  -Holstein  und  Lauenburg):  Wenn  ein  Wechsel  auf  eine  fremde
Landesmünze  lautet,  welche  hier  selbst  keinen  Umlauf  hat,  ohne  daß  sich
der  Aussteller  dabei  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  gleichbedeutenden
Ausdrucks  bedient,  oder  eine  anderweitige  Bestimmung  über  die  Art  der
Behandlung  getroffen  hat,  so  ist  die  Wechselsumme  entweder  in  der  im
Wechsel  benannten  Münze  oder  nach  dem  an  dem  betreffenden  Orte
bekannten,  zuletzt  in  Hamburg  notierten  Geldkurs  oder  wenn  eine  solche
Notierung  in  Hamburg  nicht  stattfindet,  nach  dem  sonst  dort  geltenden
Kurs  auf  den  hauptsächlichsten  Wechselplatz  des  Landes,  welchem  jene
Münze  angehört,  zu  leisten.  —  (Frankfurt  a.  M.):  Diejenigen  Wechsel,
welche  in  Franken,  wenn  das  Wort  „effektio“  nicht  beigefügt  ist,  auf
Frankfurt  ausgestellt  werden,  kann  der  Bezogene  in  französischem
Silbergelde  oder  in  Gulden,  den  Franken  zu  28  Kreuzern  berechnet,
bezahlen.

Sachsen:  Der  Ausdruck  „nach  Kurs“  ohne  speziellere  Bezeichnung
ist  von  dem  Kurs  am  Verfalltage,  wie  er  Vormittags  9  Uhr  in  dem
letzten  am  Zahlungsorte  oder,  falls  dieser  kein  Wechselplatz  ist,  am
nächsten  Wechselplatze  ausgegebenen  Kurszettel  notiert  ist,  zu  verstehen.

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geschuldeten  Geldsumme  aus.  Im  Gegenteil  darf  —  gegen  die  allgemeinen
Grundsätze  vieler  Münzgesetze  —  die  Wechfelsumme  in  jeder  beliebigen,  auch
fremden  Währung  ausgedrückt  sein,  die  Zahlung  in  Geldsorten  jeder  beliebigen
Währung  vereinbart  werden;  es  ist  nicht  notwendig  diejenige  Geldsumme,
in  welcher  die  Wechselsumme  ausgedrückt  ist,  diejenige  Geldsorte,  in  welcher
die  Zahlung  geleistet  werden  muß,  auch  ein  Wahlrecht  des  Schuldners
zwischen  derjenigen  Währung,  in  welcher  die  Wechselsumme  ausgedrückt  ist
und  anderen  Geldsorten  nicht  schlechthin  ausgeschlossen.  Selbst  wenn  man
annehmen  wollte,  daß  Art.  37  jede  andere  als  die  in  ihm  gestattete  Alternative
  ausschlösse,  würde  daraus  noch  nicht  die  Ungültigkeit  des  Wechsels
folgen.  Der  Geldwert  in  Edelmetallen  ist  der  Inhalt  jeder  Geldsummen-Schuld;
  jede  Geldsorte  kann  durch  eine  andere  vertreten  werden.  Die  übereinkunft
  hierüber  ist  bloßer  Nebenvertrag  und  da  ein  solcher  Nebenvertrag
weder  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen  des  Wechsels  gehört,  noch  das
wesentliche  Erfordernis  der  Bestimmtheit  der  Geldsumme  zweifelhaft  oder
undeutlich  macht,  thut  selbst  die  etwaige  Ungültigkeit  des  Nebenvertrages  der
Gültigkeit  des  Wechsels  keinen  Eintrag.  Der  Nebenvertrag  ist  aber  —
wenigsteus  nach  preuß.  Recht  —  statthaft,  der  Schuldner  darf  sich  auch  das
beliebige  Wahlrecht  ausbedingen.  Ist  zweifelhaft,  wem  das  Wahlrecht  zusteht,
so  hat  es  der  Schulduer.  Die  fremde  Münzsorte  bedarf  hiernach  der  schriftlichen
  Ausbedingung  nur  bei  Verträgen  über  150  M.  und  auch  dann  nicht,
sofern  die  Wechselausstellung  als  Handelsgeschäft  erscheint.  (I.  284.)