92  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  38,  39.)

Sachsen-Altenburg:  Der  Ausdruck  „nach  Kurs“  bei  Wechseln,
welche  auf  eine  Münzsorte  oder  Rechnungswährung  lauten,  ohne  speziellere
  Bezeichnung  ist  von  dem  Kurs,  wie  er  am  Verfalltage  im  offi—
ziellen  Leipziger  Kurszettel  notiert  ist,  zu  verstehen.

Hamburg:  Wenn  ein  Wechsel  auf  eine  fremde  Landesmünze,
welche  hier  selbst  keinen  Umlauf  hat,  lautet,  ohne  daß  der  Aussteller
sich  dabei  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  gleichbedeutenden  Ausdrucks
bedient  oder  eine  anderweitige  Bestimmung  über  die  Art  der  Bezahlung
getroffen  hat,  so  ist  die  Wechselsumme  entweder  in  der  im  Wechsel  benannten
  Münze  oder  in  Banko  nach  dem  zur  Verfallzeit  notierten  oder
wenn  solche  Notierung  nicht  stattfindet,  nach  dem  sonst  geltenden  kurzen
Kurs  auf  den  hauptsächlichsten  Wechselplatz  des  Landes,  welchem  jene
Münze  angehört,  zu  bezahlen.

Artikel  38.

Der  Inhaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  angebotene  Teilzahlung
  selbst  dann  nicht  zurückweisen,  wenn  die  Annahme  auf
den  ganzen  Betrag  der  verschriebenen  Summe  erfolgt  ist  5).

Artikel  39.

Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittierten
  Wechsels  zu  zahlen  verpflichtet.  Hat  der  Wechselschuldner
eine  Teilzahlung  geleistet,  so  kann  derselbe  nur  verlangen,  daß
die  Zahlung  auf  den  Wechsel  abgeschrieben  und  ihm  Ouittung
auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  erteilt  werde  3).

Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein):  Auf  Altona  gezogene

Bankowechsel  sind  durch  Abschreiben  in  der  Hamburger  Bank  zu
bezahlen.

56)  Eine  Teilzahlung  —  ihm  angeboten,  nachdem  bereits  Protest
wegen  der  vollen  Wechselsumme  erhoben  ist  —  darf  er  zurückweisen  (Thöl
S.  297).  —  Uber  solche  Zahlungen  seitens  des  Gemeinschuldners  nach  der
Zahlungseinstellung  s.  XXIII.  S.  243  und  ReichskonkOrd.  §  27,  im  Zusatze
  zu  Art.  48.  unten  abgedruckt;  über  Zahlungen  gemäß  dem  Zwangsvergleiche
  s.  IX.  43.  XXIV.  43.

57)  a.  Einen  Anspruch  auf  Empfang  des  Wechsels  hat  der  Wechselschuldner
  lediglich  unter  der  Voraussetzung  der  Zahlung  des  vollen  Wechselbetrages.
Befand  sich  in  dieser  Beziehung  bei  Ausantwortung  des  Papieres  der  Ausantwortende
  in  einem  Irrtume,  so  ist  er  (nach  gemeinem  und  sächsischem