Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  39.)  93

Bei  einem  in  Altona  in  Hamburger  Banko  zahlbaren  Wechsel  vertritt
  die  auf  denselben  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto  der
Betrag  abgeschrieben  werden  soll  (Banko-Indorso),  die  Stelle  der  vor
dem  Empfange  der  Zahlung  vorzunehmenden  QOuittierung  des  Wechsels.

Hamburg:  Bei  einem  in  Banko  zahlbaren  Wechsel  vertritt  die  auf
demselben  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto  der  Betrag  abgeschrieben
  werden  soll  (Banko-Indorso),  die  Stelle  der  vor  dem  Empfang
der  Zahlung  vorzunehmenden  Ouittung  des  Wechsels.

Rechte)  zur  Kondiktion,  zur  Rückforderung  des  ohne  zulässigen  Grund  in
den  Besitz  des  Schuldners  gelangten  Wechsels  befugt  und  in  weiterer  Konsequenz
  —  namentlich  wenn  die  nur  teilweise  Honorierung  bereits  feststeht
—  auf  Zahlung  des  daraus  sich  ergebenden  Forderungsbetrages  zu  klagen
berechtigt  (III.  11).  Bei  Teilzahlungen  kann  der  Schuldner  nur  Abschreibung
  der  betreffenden  Beträge  auf  dem  Wechsel  beanspruchen;  das  Recht  auf
Aushändigung  des  guittierten  Wechsels  behält  er  in  der  Zwangsvollstreckungs-Instanz,
  wie  denn  auch  jedenfalls  seitens  des  Wechselgläubigers  dem  Gerichtsvollzieher
  —  neben  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urteils  —  der
Wechsel  selbst  zu  übergeben  ist,  weil  dessen  Besitz  für  den  Gläubiger  stets  erforderlich
  bleibt,  um  ihn  zur  Zwangsvollstreckung  zu  berechtigen  (Motive  zur
CPO.  S.  504).  Fehlt  der  Wechsel,  ist  er  verloren  und  noch  nicht  amortisiert,
  so  wird  eine  Zwangsvollstreckung  ebenso  unzulässig,  wie  es  immer  die
Klage  ist,  den  Beklagten  zur  Zahlung  gegen  Herausgabe  des  Wechsels  oder
Beibringung  des  Amortisations-Erkenntnisses  zu  verurteilen  (XI.  71).  Nur
wird  der  Wechselschuldner  nicht  dann  der  Zwangsvollstreckung  widersprechen
können,  wenn  ihm  inzwischen  von  dem  zum  Empfange  von  Zahlungen  nicht
legitimierten  Vertreter  des  Klägers  der  Bechsel  bereits  ausgehändigt  ist
(X.  151).  Weiteres  s.  in  den  Noten  zu  Art.  81.  —  Zum  Empfange  der
Zahlung  ist  der  mit  der  Auspfändung  beauftragte  Gerichtsvollzieher  ohne
weiteres  legitimiert  (88  675.  716.  720.  CPO.).

b.  Die  Zahlung  für  den  Acceptanten  —  in  dessen  Auftrag  oder
Interesse  geleistet,  also  auch,  wenn  sie  durch  den  Domiziliaten  als  solchen
erfolgt  ist,  begründet  —  selbst  ohne  Quittung  auf  dem  Wechsel  —  gegen  den
in  dieser  Weise  befriedigten  Wechselinhaber  regelmäßig  zu  Gunsten  jedes
Wechselverpflichteten  die  Einrede  der  Zahlung  als  eine  Einrede  der  Böswilligkeit
  (exc.  doli)  (V.  125.  307.  VIII.  389.  XI.  306  XII.  115.  372.  XV.  23).  Es
bleibt  aber  immer  eine  Thatfrage:  ob  der  Zahlende  mit  der  Absicht,  die  Gesamtheit
  der  Wechselverpflichtungen  zu  lösen,  gezahlt  hat  (XI.  311).  —  Daß
der  Domiziliat  als  solcher  und  für  den  Acceptanten  gezahlt  hat,  wird  ohne
weiteres  selbst  dann  anzunehmen  sein,  wenn  der  Domiziliat  zugleich  Girant
war,  aber  erst  nach  der  Zahlung  gegen  sich  selbst  als  Domiziliaten  hat  Protest
  mangels  Zahlung  erheben  lassen  (XII.  115.  XV.  36).  Seine  Zahlung