94  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  39.)

tilgt  deshalb  zu  Gunsten  sämtlicher  Wechselverbundenen  die  ganze  Wechselschuld,
  läßt  weder  für  nachträgliche  Protesterhebung,  noch  angebliche  Ehrenzahlung
  Raum,  sichert  auch  den  Acceptanten  vor  einem  seitens  des  Domiziliaten
  auf  seine  Eigenschaft  als  Girant  zu  stützenden,  aus  der  an  den  Inhaber
  vor  dem  Protest  geleisteten  Zahlung  entnommenen  Anspruche;  diese
Zahlung  wird  insbesondere  dadurch  nicht  regreßmäßige  Leistung,  daß  er  nachträglich
  gegen  sich  selbst  als  Domiziliaten  hat  Protest  erheben  lassen;  wollte
er  nicht  als  Domiziliat  zahlen,  ließ  diese  Nichtzahlung  aber  durch  rechtzeitigen
Protest  des  Inhabers  nicht  feststellen,  so  war  der  wechselmäßige  Anspruch
an  den  Acceptanten  verloren;  er  war  also  zur  Einlösung  nicht  gehalten  und
hat,  wenn  er  dennoch  einlöste,  einen  Wechsel  bezahlt,  dessen  Acceptant  nicht
mehr  haftete  (V.  307.  312.  XII.  116).  —  Wird  der  Acceptaut  von  einem
Wechselverbundenen,  welcher  Regreß  geleistet  hat,  belangt,  so  hat  er  immer,
auch  wenn  die  Tratte  Domiziltratte  war  und  ihm  von  dem  Proteste  beim
Domiziliaten  keine  Nachricht  zugegangen,  Zinsen  seit  dem  Verfalltage  zu
zahlen  (XIV.  328).

c.  Eine  Tratte,  auf  welcher  der  legimitierte  Juhaber  einfach  über
Zahlung  nach  Verfall  Seiteus  des  Acceptauten  oder  Domiziliaten  quittiert
hat  (IV.  248.  V.  126.  312.  XXV.  20),  ist  als  Wechsel  verbraucht  und  erloschen,
  hat  ihren  Umlauf  vollbracht  und  kann  zu  neuen  Wechselverträgen
nicht  benutzt  werden  (V.  312.  XXV.  20).  Dasselbe  gilt  von  eigenen,  seitens
des  Ausstellers  durch  Zahlung  an  den  legitimierten  Inhaber  eingelösten,  den
Zahlungsvermerk  tragenden  Wechseln  (IV.  248).  Ist  die  Quittung  wieder
durchstrichen  oder  eine  solche  Quittung  überhaupt  nicht  vorhanden,  so  wird
unter  Umständen  noch  eine  weitere  Benutzung  seitens  des  Acceptanten  oder
des  Ausstellers,  die  Tratte  bez.  Eigenwechsel  zurückerhalten  haben,  möglich
sein  (III.  98—100.  IV.  248).  Sie  werden  aber  ohne  Giro  das  Recht  der
Weiterbegebung  des  nichtprotestierten  Wechsels  auch  nicht  erlangen  (I.  102.
XVI.  40),  mit  einem  Giro  dagegen  mit  voller  Wirksamkeit  ihnen  (dem
Acceptanten,  dem  Aussteller  einer  Tratte)  gegenüber;  der  Aussteller  indossiert
nach  Verfall  in  der  Regel  auch  wirksam  anderen  Wechselverbundenen  gegenüber,
  während  das  vom  Acceptanten  nach  Verfall  erteilte  Giro  den  mit  der
Einlösung  des  Wechsels  seitens  des  Acceptanten  bekannten  Giratar  derartige
Rechte  nicht  verleiht  (IV.  251.  XXV.  20).

d.  Die  Condictio  indebiti  hat  derjenige  Bezogene,  welcher  einen  in
der  Hand  des  Indossatars  befindlichen  Wechsel  einlöste,  —  irrtümlich  glaubend,
daß  er  von  ihm  acceptiert  sei,  nicht!  Das  Erfordernis  der  ungerechtfertigten
Bereicherung  fehlt,  namentlich  wenn  der  Gegner  infolge  der  Zahlung  die
Möglichkeit:  sein  Regreßrecht  gegen  den  Aussteller  des  Wechsels  auszuüben,
verloren  hat.  Er  ist  also  nicht  bereichert,  da  die  Wechselsumme  den  Betrag
der  Regreßsumme  nicht  übersteigt  und  durch  den  Empfang  von  Geld  die  Be-