Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  40,  41.)  95

Artikel  40.

Wird  die  Zahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nicht  gefor—
dert,  so  ist  der  Acceptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protesterhebung
mangels  Zahlung  bestimmten  Frist  befugt,  die  Wechselsumme  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  bei  Gericht  oder  bei  einer  an—
deren  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder
Anstalt  niederzulegen.  Der  Vorladung  des  Inhabers  bedarf  es
nicht).

Osterreich:  Die  Worte  „oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme  von

Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt“  fallen  weg.
Württemberg,  Baden  und  Hessen:  Vgl.  Art.  25.

VIII.  Regreß  mangels  Zahlung.
Artikel  41.

Zur  Ausübung  des  bei  nicht  erlangter  Zahlung  statthaften
Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  ist  erforderlich:


1)  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentiert  worden  ist,  und

2)  daß  sowohl  diese  Präsentation,  als  die  Nichterlangung

der  Zahlung  durch  einen  rechtzeitig  darüber  aufgenommenen
  Protest  dargethan  wird  5).

reicherung  nur  insoweit  bewirkt  wird,  als  der  Betrag  oder  Wert  des  Empfangenen
  den  Wert  des  etwaigen  damit  verbundenen  Nachteils  überragt
(XVII.  1).  —  Aber  wenn  nun  die  verlorene  Regreßforderung  gar  nichts  wert,
der  Regreßpflichtige  zahlungsunfähig  war?  Die  Entscheidung  paßt  wohl  nicht
immer!  —  Über  die  Rückforderung  einer  zwei  Male,  das  eine  Mal  auf
Grund  eines  Antrages  auf  Zwangsvollstreckung  geleisteten  Zahlung  und  über
8  207.  I.  16.  ALR.  s.  XII.  246;  über  die  provisorische  Natur  der  Verurteilung
  zur  Zahlung  im  Wechselprozesse  s.  5  562.  CPO.,  über  die  Nachklage
des  Verurteilten  gegen  die  Konkursmasse  des  Wechselgläubigers  nach  gemeinem
und  sächsischen  Rechte  s.  XIX.  112.  113.

58)  Eine  Befugnis  des  Wechselschuldners  zur  Deposition  an  Stelle  der
Zahlung  läßt  sich  anch  in  anderen  geeigneten  Fällen,  als  in  den  in  der  WO.
selbst  vorgesehenen,  sofern  sie  mit  den  Grundsätzen  der  WO.  nicht  im  Widerspruche
  stehen,  statuieren  (VI.  233.  XV.  300).  Über  weiteres  s.  Noten  zu
Art.  30  und  44.

59)  Der  Protestant  muß  als  Eigentümer  gehörig  legitimiert  sein;