96  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  41.)

Die  Erhebung  des  Protestes  ist  am  Zahlungstage  zulässig,
sie  muß  aber  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
  geschehenh).

es  genügt  dazu,  daß  er  Girant  ist  und  hinter  seinem  undurchstrichenen  Giro
sich  Quittung  des  Indossatars  befindet,  er  auch  im  Besitze  des  Wechsels  ist
(XVIII.  273).—  Über  Beweislast  s.  Note  21  zu  Art.  88.  —  Der  Protest,
welcher  in  allem  Wesentlichen  innerhalb  der  in  diesem  Art.  vorgeschriebenen
Frist  vollendet  sein  muß,  ist  ein  zur  Begründung  der  Wechsel-Regreßklage
unerläßlicher  Solennitätsakt,  ein  notwendiges,  in  Ansehung  seiner  gesetzlichen
Erfordernisse  stets  von  Amtswegen  seitens  des  Richters  zu  prüfendes  Klagefundament
  (XVIII.  270.  273.  XXIII.  411.  XXV.  211  und  die  Noten  zum
Zusatze  des  Art.  81),  so  daß  die  Wechselregreßklage  selbst  dann  unzulässig
bleibt,  wenn  angesichts  einer  mangelhaften  Protesturkunde  die  Parteien  über
die  Thatsache  der  gesetzmäßigen  Präsentation  und  Protesterhebung  nicht  weiter
streiten,  im  Gegenteile  die  Urkunde  gelten  lassen  wollen  (VII.  186).  Aber
der  Beweis  der  gesetzmäßigen  Protestierung  braucht  selbst  im  Wechselprozesse
nicht  gerade  durch  Vorlegung  der  Protesturkunde  geführt  zu  werden;  auch
steht,  wenn  in  einem  Vorprozesse  die  Wechselregreßklage  wegen  äußerlicher
Mangelhaftigkeit  der  beigebrachten  Protesturkunde  abgewiesen  worden,  der  —
unter  Beibringung  einer  neuen  äußerlich  fehlerfreien  Urkunde  wiederholten
Regreßklage  der  Einwand  der  rechtskräftigen  Entscheidung  nicht  entgegen
(VII.  186.)  —  Mit  dem  Einwande,  daß  der  Inhalt  des  vom  Kläger  beigebrachten
  Wechselprotestes  dem  thatsächlichen  Hergange  nicht  entspreche,
  ist  der  im  Wechselregreßwege  in  Anspruch  genommene  Beklagte  auch
dem  gutgläubigen  Kläger  gegenüber  zu  hören;  daraus  daß  nur  auf  Grund  einer
formgerechten  bez.  fristgemäß  ausgefertigten  Protesturkunde  das  Vorhandensein
der  Voraussetzungen  des  Regreß-Anspruches  dargethan  werden  kann  und  dasjenige,
  worüber  nicht  eine  solche  Urkunde  Ausweis  liefert,  unwiderleglich  als
nicht  geschehen  gilt,  folgt  keineswegs,  daß  auch  Alles  dasjenige,  was  der
Protest  dokumentiert,  als  geschehen  oder  als  so  geschehen,  wie  er  besagt,  zu
gelten  habe;  ein  Gegenbeweis  gegen  den  Inhalt  öffentlicher  Urkunden  ist  nach
§§  380.  383.  CPO.  statthaft,  davon  abgesehen,  daß  die  desfalsige  Einrede
auf  die  —  gegen  jeden  Wechselinhaber  —  statthafte  Einrede  der  Fälschung
im  weiteren  Sinne  hinauskommt  (XIX.  147).  —

60)  a.  Der  Zahlungstag  ist  der  im  Wechsel  bestimmte  Verfalltag,  wenn
dieser  ein  Werktag  ist;  ist  der  Verfalltag  ein  Sonntag  oder  allgemeiner
Feiertag,  so  ist  der  nachfolgende  Werktag  der  Zahlungstag;  demnach  hat  der
Wechselgläubiger  drei  Präsentationstage  oder,  was  gleich  ist,  drei  Protesttage
  (Thöl  S.  352),  die  alle  drei  Werktage  sein  müssen;  wenn  also  der
Wechsel  am  grünen  Donnerstage  verfällt,  so  ist,  da  Charfreitag  ein  Feiertag