Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  41.)  97

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ist,  Sonnabend  der  erste  und  Osterdienstag  der  zweite  Protesttag.  —  Durch  ein
die  Zahlungszeit  modificierendes  Accept  wird  hieran  nichts  geändert,  wenn
der  Wechsel  im  Inlande  ausgestellt  und  giriert  ist,  mag  auch  der  Bezogene
im  Auslande  domiziliert  sein  (XXI.  152.  153,  wobei  unentschieden  gelassen
ist  die  Frage:  ob  der  Rechtssatz  eine  Anderung  erleidet  denjenigen  Vormännern
gegenüber,  welche  den  Wechsel  erst  nach  Erteilung  des  die  Zahlungszeit
hinausschiebenden  Acceptes  weiterbegeben  haben).  —  Dasselbe  gilt,  wenn  der
Wechsel  —  dem  IAcceeptanten  gegenüber  —  prolongiert  ist;  auch  in  diesem
Falle  muß  zur  Erhaltung  des  Regresses  gegen  Aussteller  und  Vormänner
innerhalb  der  durch  den  ursprünglichen  Zahlungstag  gegebenen  Frist  des
Art.  41.  protestiert  werden.  —  Domiziliert  der  Bezogene  im  Auslande,  so
kann  wohl  über  die  Form  der  mit  dem  Wechsel  an  dem  ausländischen  Platze
vorzunehmenden  Handlungen,  auch  darüber:  zu  welchen  Tagesstunden  Präsentation
  und  Protest  zu  erfolgen  haben,  ob  Respekttage  zu  berücksichtigen  sind,
das  ausländische  Recht  entscheiden,  für  die  Verfallzeit  bleibt  immer  die  WO.
maßgebend  (I.  293.  XXI.  153).  —  über  Proteststunden  vergl.  Note  31  zu
Art.  91.  —

b.  Rechtzeitige  Präsentation  und  gehörige  Protestierung  sind
nach  der  WO.  unbedingte  Voraussetzungen  des  Regreßrechtes  (VIII.
91.  XI.  220.  XII.  113).  Sorgfalt,  Nachlässigkeit,  Zufall  —  Alles  das  sind
Faktoren,  welche  die  WO.  nicht  in  Betracht  zieht  und  sie  allein  entscheidet,
wenn  Trassierung  bez.  Indossierung  im  Geltungsbereiche  der  WO.  stattgefunden
  haben,  hier  die  Garautiepflichten  zu  erfüllen  sind  (I.  288.  XI.  219),
womit  zu  vergleichen  die  abweichende  Entscheidung  für  den  Fall,  daß  in
Ansehung  der  Garantiepflicht  das  die  force  majeure  (die  zufällige  Behinderung
rechtzeitiger  Präsentation)  berücksichtigende  französische  Recht  maßgebend  ist
(I.  75).  Auch  bei  Prolongation  dauern  die  den  Regreßpflichtigen  durch  die
WO.  gewährten  Schutzmittel  ebenso  unverändert  fort,  wie  die  Verbindlichkeiten
  derselben  durch  sie  unberührt  bleiben.  —  Fernere  Voraussetzung  des
Regreßrechtes  ist  Auslieferung  des  unversehrten  Wechsels  in  ordnungsmäßigem
Zustande.  Es  dürften  durchstrichen  sein  weder  Indossamente,  mittelst  deren
der  Regreßpflichtige  seine  Legitimation  zu  erbringen  hat,  noch  auch  —  was
bei  mehreren  Blanko-Indossamenten  möglich  ist  —  solche  Indossamente,  welche
zwar  für  die  Legitimation  unerheblich,  dagegen  für  die  Regreßnahme  erheblich
sind,  noch  endlich  das  Accept.  Von  diesem  Standpunkte  aus  ist  es  gleichgültig,
  ob  die  fehlenden  Wechselerklärungen  (gleichviel  ob  Indossamente  oder
Accept)  durch  Schuld  der  Regredienten  oder  aus  nur  des  letzten  Wechselinhabers
  oder  durch  de  von  Keinem  derselben  an  sich  zu  vertretende  Handlung
eines  Dritten  oder  endlich  durch  einen  bloßen  Zufall  hinweggefallen  sind;
jede  in  dieser  Nichtung  versuchte  Unterscheidung  ist  mit  den  Grundsätzen  des
Wechselrechtes  unvereinbar,  übrigens  wenn  man  etwa  die  Auslieferung  des

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  7