98  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  41).

Wechsels  als  bloße  Gegenleistung  des  Regreßnehmers  ansehen  wollte  und  das
ALR.  subsidiär  maßgebend  wäre,  selbst  nach  diesem  nicht  zu  rechtfertigen,  weil
nach  ihm  ein  die  Gegenleistung  treffender  Zufall  keineswegs  den  Regreßpflichtigen
  berührt,  sondern  dem  Regreßnehmer  den  Anspruch  auf  die  Regreßleistung
  entzieht  (XI.  219—221  und  die  dort  angeführte  Litteratur).

c.  Der  Protestat  ist  immer  (Art.  43.  62.  99)  nur  eine  bestimmte,
im  Wechsel  bezeichnete  Person  (Bezogener,  Aussteller  des  eigenen  Wechsel,
Domiziliat  u.  s.  w.  (XXIV.  22)  und  der  Domiziliat  bleibt  derjenige,  bei
dem  Protest  erhoben  werden  muß,  auch  wenn  er  zugleich  Wechsel-Inhaber
(Aussteller)  und  der  beim  Aussteller  domizilierte  Wechsel  überhaupt  nicht
giriert  ist  (V.  310.  VIII.  89.  XI.  189);  ebeuso  ist  und  bleibt  der  in  Konkurs
geratene  Acceptant  der  alleinige  Protestat  (XXII.  423.  XXIV.  23).  —
Dagegen  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselanspruches  gegen  den  Acceptanten
  keiner  Protesterhebung  bei  der  Notadresse  (XI.  297.  305.  XIV.  154),
es  müßte  denn,  was  nicht  zu  vermuten  ist,  die  Notadresse  vom  Acceptanten
gegeben  sein  (XI.  305),  —  auch  nicht  bei  einer  Domizil-Tratte  ohne
Domiziliaten  des  Protestes  im  Domizil  (XX.  415);  in  letzterem  Falle  hat
der  Acceptant  selbst  eine  einfache  und  unmittelbare  Zahlungsverpflichtung  übernommen;
  es  steht  nicht  zwischen  ihm  und  dem  Inhaber  ein  Dritter,  der  zunächst
  um  die  Zahlung  angegangen  werden  müßte,  so  daß  des  Acceptanten
eigene  Zahlungspflicht  erst  einträte,  wenn  das  Zahlungsbegehren  an  den
Dritten  vergeblich  gestellt  wäre.  —

d.  Die  Wesengleichheit  des  vorgelegten  und  des  protestierten  Wechsels
folgt  aus  der  Übereinstimmung  des  vorgelegten  Wechsels  mit  der  in  der
Protesturkunde  wiedergegebenen  Wechselabschrift  und  wird  dadurch  bewiesen
(VII.  185.  VIII.  91.  XII.  114.  XVIII.  349).  Es  ist  aber  der  Nachweis
zulässig,  daß  die  zur  Zeit  der  Vorlegung  nicht  übereinstimmende  Protesturkunde
  in  der  That  zur  Zeit  der  Protesterhebung  dem  Wechsel  in  seiner
damaligen  Gestalt  entsprach  und  erst  nachherige  Anderungen  im  Wechsel  die
Übereinstimmung  aufgehoben  haben.  Über  die  Zulässigkeit  entscheidet  einmal
der  materielle  Gesichtspunkt:  ob  durch  die  spätere  Veränderung  die  Wechselurkunde,
  zu  deren  Rückgabe  in  wesentlich  unverändertem  Zustande  der  Regredient
  dem  Regreßpflichtigen  verpflichtet  ist,  überhaupt  oder  auch  nur  speziell
in  Rücksicht  auf  die  gestörte  Übereinstimmung  zwischen  Wechsel  und  Protest
eine  des  Letzteren  Rückgriffs=  oder  sonstigen  Rechte  beeinträchtigende  oder  erschwerende
  Anderung  erlitten  hat,  welche  Letzteren  zu  ihrer  Zurückweisung  und
damit  zur  Beseitigung  des  Regreßanspruches  berechtigte,  sodann  der  prozessuale:
ob  wegen  der  Natur  des  Wechselsprozesses  die  Beweisergänzung  für  den
Klagegrund  durch  andere  Beweismittel  neben  dem  Wechsel  und  Protest  bez.
durch  andere  Urkunden  in  dieser  Prozeßart  zulässig  ist  (XVIII.  352).  Betreffen
  die  Anderungen  keine  wesentlichen  Stellen  der  Wechselurkunde,  so