Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  42.)  99

Artikel  42.
Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen  („ohne
Protest,“  „ohne  Kosten“  ꝛc.),  gilt  als  Erlaß  des  Protestes,  nicht

interessieren  sie  nicht,  es  müßte  denn  der  Beklagte  (Aussteller),  welcher  selbst
Ansprüche  aus  dem  Wechsel  nur  noch  gegen  den  Acceptanten  hat,  nachweisen,
daß  wegen  des  besonderen  Inhaltes  des  zwischen  dem  Acceptanten  und  ihm
geschlossenen  Acceptationsvertrages  die  geschehene  Anderung  eine  Veränderung
seiner  materiellen  oder  prozessualen  Lage  bei  seinem  Anspruche  dem  Acceptanten
gegenüber  herbeiführen  könne  (XVIII.  354).  —  Über  weiteres  s.  Noten  zu
Art.  81.  90.  ff.

c.  Ist  der  Wechsel  indossiert  zum  Inkasso,  —  es  mag  dabei
der  Bestimmung  des  Art.  17  genügt  oder  die  Form  eines  reinen  Indossaments
gewählt  sein  —,  und  wird  durch  Schuld  des  Mandatars  dem  Indossanten  die
Möglichkeit  der  Geltendmachung  des  Regreßrechtes  entzogen,  so  ist  damit  ein
Schadensanspruch  gegen  den  Mandatar  auf  Höhe  der  Regreßsumme  begründet.
Der  Beschädigende  kann  gegen  den  Schadensanspruch  nicht  einwenden:  der
Mandant  könne  durch  Verfolgung  seines  Anspruches  gegen  den  Acceptanten
die  Ausgleichung  des  Schadens  erreichen;  der  Vorteil,  welchen  der  mit
Indossamenten  versehene  Wechsel  gewährt,  besteht  gerade  darin,  daß  der  eigentliche
  Inhaber  nicht  genötigt  ist,  seine  Forderung  aus  dem  Accepte  geltend  zu
machen  und  sich  den  damit  möglicher  Weise  verbundenen  und  namentlich,  wenn
der  Acceptant  im  Auslande  wohnt,  naheliegenden  Schwierigkeiten  zu  unterziehen;
  verlangen  kann  der  mit  der  Schadensklage  Beklagte  lediglich,  daß
ihm  die  Ansprüche  aus  dem  Wechsel  abgetreten  werden  (XII.  317,  womit  zu
vergleichen  find  —  in  Ansehung  der  Beweispflicht  des  Mandatars  bei  ungünstigem
  Ausgange  des  Geschäftes  —  X.  190.  XI.  146.  405.  XIV.  400).

f.  Ist  auf  Präsentation  wirklich  gezahlt,  demnächst  aber  das  Geld  von
dem  Wechselinhaber  ohne  weiteres  Demjenigen,  welcher  gezahlt  hatte,  zurückgezahlt
  worden,  so  ist  damit  das  Regreßrecht  nicht  unbedingt  verloren;
der  Inhaber  ist  nicht  schlechterdings  genötigt  gewesen,  sich  von  dem  Zahlenden
belangen  zu  lassen;  er  hat  aber  dann  zu  beweisen,  daß  der  thatsächliche  und
rechtliche  Grund  des  vom  Zahlenden  gestellten  Verlangens  auf  Rückzahlung
außer  Zweifel  gewesen  ist;  der  gehörige  Protest  ist  daneben  selbstredend  unerläßlich
  (I.  227).

g.  Die  Cession  des  Wechselregreßrechtes  gegen  den  Aussteller
enthält  nicht,  namentlich  nicht,  wenn  sie  nach  Verfall  und  Protestierung  des
Wechsels  mangels  Zahlung  erfolgt  ist,  die  Abtretung  des  Rechtes  gegen  den
Acceptanten  (IX.  64).  In  den  Gründen  wird  ausgeführt,  daß  der  Cessionar
möglicher  Weise,  insbesondere  in  dem  Falle,  wo  der  Cedent  im  Konkurse  des
Acceptanten  die  Wechselforderung  liquidiert  und  einen  Teil  derselben  erhebt
ein  Recht  auf  Entschädigung  gegen  den  Cedenten  hat  (IX.  65).

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