100  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  42.)

aber  als  Erlaß  der  Pflicht  zur  rechtzeitigen  Präsentation.  Der
Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene  Aufforderung  ausgeht,  muß
die  Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  rechtzeitig  geschehene  Präsentation
  in  Abrede  stellt.  Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der
Protestkosten  schützt  jene  Aufforderung  nicht5ö).

61)  a.  Ein  Protesterlaß,  welcher  bewirken  soll,  daß  jeder  Nachmann
sich  auf  den  Erlaß  berufen  kaun,  muß  im  Wechsel  ausgesprochen  sein  und
teilt  dann  die  Natur  der  Wechselerklärungen  (XVII.  262.  XXIII.  218).
Aber  die  beiden  Buchstaben  „OK.“  sind  nicht  gleichbedeutend  mit  der  im
Art.  42  vorgeschriebenen  Klausel,  wenuschon  sie  möglicherweise  demjenigen,
welcher  sie  selbst  oder  durch  einen  dazu  legitimierten  Dritten  beigefügt  hat,
entgegen  gehalten  werden  können  (XVII.  264,  womit  jedoch  XIX.  167  in
sofern  nicht  stimmt,  als  hier  —  auf  Grund  eines  Gutachtens  —  davon  ausgegangen
  ist,  daß  „OK.“  eine  im  Wechselverkehr  ganz  allgemein  gebräuchliche
Abkür  zung  für  den  Protesterlaß  seien  und  daß  ein  solcher  Vermerk  Jedem
entgegenstehe,  dessen  Wechselunterschrift  sich  auch  auf  ihn  beziehe  XIX.  167),
wie  denn  überhaupt  sonst  der  Erlaß  nur  dem  Erlassenden  entgegensteht
(XVII.  264.  XIX.  167).  —  Der  Blankogirant  ermächtigt  seinen  Nehmer
nicht  durch  die  bloße  Begebung  des  Wechsels  mit  Blankogiro,  Letzteres  durch  den
Zusatz  „ohne  Kosten“  auszufüllen,  ebenso  wie  jeder  andere,  über  oder  neben
den  Namen  des  Giranten  gesetzte  Vermerk  Denselben  nicht  berührt;  es  muß
ihm  bewiesen  werden,  daß  der  Vermerk  von  ihm  oder  mit  seiner  Zustimmung
beigefügt  ist,  wogegen  bei  einem  Vollindossament,  welches  jenen  Vermerk  enthält,
  allerdings  der  Judossant  Fälschung  oder  Mißbrauch  eines  Blanketts
darzuthun  hat  (XVII.  267).  —  Der  Protesterlaß  kann  gültig  in  der  nach  dem
sonst  maßgebenden  Rechte  zugelassenen  Form  bez.  Formlosigkeit  (XVII.  264)
auch  außerhalb  des  Wechsels  erfolgen,  aber  nur  mit  Wirkung  gegenüber  dem
Erlassenden  und  demjenigen  Wechselgläubiger,  mit  welchem  der  Erlaßvertrag
geschlossen  oder  welcher  in  derselben  besonders  eingetreten  ist,  was  durch  das
bloße  Giro  nicht  geschieht  (XXII.  266.  XXIII.  218).  —  Steht  auf  der
Faktur  „bei  Rimessen  auf  Nebenplätze  übernehme  keine  Verbindlichkeit  wegen
Protesterhebung  und  Verspätung“  so  gilt  Dies,  wenn  der  Käufer  die  Faktur
vorbehaltlos  angenommen  und  demnächst  Wechsel  über  den  Fakturenbetrag
eingesendet  hat,  für  diese  Wechsel  ohne  weiteres  bez.  ohne  daß  es  eines
spätern  Vorbehaltes  bei  Entgegennahme  seitens  des  Verkäufers  bedarf
(V.  101.  XIV.  415.  XVII.  274).  —  Die  Pflicht  zum  Ersatz  der  Protestkosten
  kann,  trotz  des  Schlußsatzes  Art.  42,  wegfallen,  wenn  der  Protest  als
eine  schlechthin  nutzlose  und  überflüssige  Maßregel  erscheint  (V.  105).
Übrigens  ändern  die  im  Artikel  erwähnten  Klaufeln  an  der  Pflicht  des
Wechselnehmers  zur  Notifikation  (A.  45)  Nichts  (Thöl  S.  324.  399).  —  Über