Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  43.)  101

Artikel  43.

Domizilierte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten,  oder  wenn  ein
solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen
Orte,  wohin  der  Wechsel  domiziliert  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentieren,
  und  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestieren.
Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiziliaten  verabsäumts),
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  nicht  nur

Protesterlaß  nach  eingetretener  Präjudizierung,  auf  welcher  der  Art.  42,  sich
nicht  bezieht,  vgl.  XVII.  269  und  Thöl  S.  324  („durch  einen  solchen  werden
die  erloschenen  Regreßrechte  nicht  wiederhergestellt;  die  Klausel  ist  dagegen
auch  dann  wirksam,  wenn  mit  derselben  ein  Blanko-Indossament  erst
nach  Ablauf  der  Protestfrist  vom  Inhaber  ausgestellt  worden  ist,  vorausgesetzt,
  daß  diese  Ausfüllung  vom  Urheber  der  Klausel  gestattet  ist“).

b.  Daß  der  Erlaß  der  rechtzeitigen  Präsentation  rechtlich
wirkungslos  sei,  folgt  nicht  aus  Art.  42,  vielmehr  —  aus  den  Konferenzprotokollen
  —  eher  das  Gegenteil,  nämlich  daß  die  Zulässigkeit  der  Beseitigung
der  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Regreßrechtes  überhaupt  durch  eine  abweichende
  ÜUbereinkunft  hat  anerkannt  werden  sollen  (V.  103.  XIV.  416).
Ein  solcher  Erlaß  schließt  indessen  nicht  die  Haftung  des  Betreffenden  für  den
aus  seinem  groben  Verschulden  erwachsenen  Schaden  aus.  Sind  z.  B.  die
Parteien  Kaufleute,  die  mit  einander  in  Geschäftsverbindung  stehen,  so  ist
vermöge  dieser  Geschäftsverbindung  und  des  den  Handelsverkehr  beherrschenden
  Prinzips  von  Treu  und  Glauben  der  Wechselinhaber  seinem  Zahlungsverpflichteten
  (Aussteller  oder  Indossanten)  die  Rücksicht  schuldig,  einen  Wechsel,
der  eine  Reihe  von  Indessamenten  oder  einen  anderen  Aussteller,  als  den
Zahlungsverpflichteten  ergiebt,  nicht  unbekümmert  um  den  Verlust  der  Regreßrechte
  bei  sich  liegen  zu  lassen  und  erst  nach  Ablauf  der  Protestfrist  in  Kurs
zu  setzen;  er  muß  vielmehr,  wenn  er  sich  nicht  freiwillig  im  Interesse  seines
Schuldners  der  Besorgung  der  Präsentation  und  ubtigenfalls  des  Protestes
unterziehen  will,  hiervon  mindestens  rechtzeitig  seinem  Schuldner  —  und  zwar
unter  Rückgabe  des  Wechsels  —  Kenntnis  geben  und  damit  ihn  in  den  Stand
setzen:  selbst  sich  vor  Schaden  zu  bewahren.  Umfaßt  nun  der  aus  solcher
groben  Nachlässigkeit  entstehende  Schaden  die  Präjudizierung  des  Wechsels
und  den  Verlust  aller  Regreßrechte,  so  entspricht  er  vorläufig  der  Versagung
des  Regreßrechtes  des  Inhabers  seinem  Schuldner  gegenüber.  Der  Inhaber
mag  sich  an  den  Acceptanten  halten  und  erst,  wenn  auch  dieser  dem  Inhaber
verbleibende  Anspruch  wertlos  sein  sollte,  kann  in  Frage  kommen,  in  wie  fern
der  Wechselinhaber  noch  aus  dem  unterliegenden  Geschäfte  eine  Forderung  an
seinen  Wechselschuldner  hat  (XIV.  417.  418).

62)  Darüber,  daß  aus  der  Unumgänglichkeit  der  Aufnahme  einer