102  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  43.)

gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten,  sondern  auch  gegen  den
Acceptanten  verloren  5).
Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein)  und  Hamburg:  Vergl.
Art.  24.

solennellen  Protesturkunde  für  die  Wahrung  des  Wechselauspruches  nicht  zugleich
  die  Unumgänglichkeit  ihrer  Vorlegung  für  die  Verfolgung  des  Anspruches
  folgt,  im  Falle  ihres  Verlustes  auch  das  Vorhandensein  durch
Surrogate  bewiesen  werden  kann,  s.  XXIII.  411  (in  den  Noten  zu  Art.  81),
ferner  über  die  Korrektur  etwaiger  Mängel  der  Ausfertigung,  s.  VIII.  92.
XXIII.  411  (oben)  und  Note  59  zu  Art.  41.

63)  a.  Der  Domiziliat  muß  in  der  gewöhnlichen  Weise  (mit  Firma
oder  Familien  nemen)  bezeichnet  sein  (XII.  82).  Als  Solcher  haftet  er  dem
Wechselinhaber  wechselmäßig  überhaupt  nicht,  denn  er  ist  nicht  Acceptant  und
vermöge  welchen  Rechtsanspruches  er  dem  Acceptanten  gegenüber  zur  Bezahlung
  der  Tratte  verpflichtet  sein  mag,  erhebt  nicht.  Andererseits  hat  auch
der  Domiziliat  aus  der  Zahlung  keinen  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  den
Acceptanten  noch  überhaupt  einen  anderen,  als  Denjenigen,  welcher  aus  dem
besonderen,  zwischen  ihnen  bestehenden  civilrechtlichen  Verhältnisse  begründet
sein  mag  (V.  311).  —  Über  gefälschtes  Domizil  s.  III.  54  in  den  Noten  b
zu  Art.  75  und  I.  zu  Art.  82.

Existiert  ein  Mann  des  Familiennamens  nicht,  so  muß  der  Protest,  um
gesetzlich  zu  sein,  dies  feststellen.  Darauf  ob  in  dem  fr.  Ort  noch  Jemand
vorhanden  ist,  der  den  Namen  als  „Spitzuamen“  führt,  kommt  nichts  an;
einem  Solchen  ist  der  Wechsel  weder  vorzulegen  noch  ihm  gegenüber  zu  protestieren
  (XII.  82).  —  Existiert  Einer,  so  hat  sich  der  Notar  in  dessen
Wohnung  bez.  Geschäftslokal  nur  nach  ihm  zu  erkundigen,  nicht  aber  nach  der
Anwesenheit  des  Trassaten  oder  eines  Bevollmächtigten  desselben  zu  fragen
oder  gar  durch  sämtliche  Räume  des  Geschäftslokales  zu  gehen  und  jeden  dort
vorzufindenden  Handlungsgehülfen  anzusprechen:  ob  er  vielleicht  in  der  Lage
sei  den  Wechsel  zu  zahlen?  —  Er  hat  seiner  Pflicht  genügt,  wenn  er,  nachdem
  er  die  Abwesenheit  des  Domiziliaten  selbst  feststellte,  mit  demjenigen
Herrn,  welcher  im  Lokale  bereit  stand,  ihm  Rede  und  Antwort  zu  stehen,
verhandelte.  —  Nur  wenn  ein  Domiziliat  nicht  benannt  ist,  hat  er  den
Wechsel  dem  Trassaten  selbst  an  den  Orten,  wohin  derselbe  domiziliert  ist,
vorzulegen,  eventuell  hier  zu  protestieren  (XVIII.  327).

b.  Domizilierte  Wechsel  (mit  einem  benannten  Domiziliaten)
sind  —  zur  Erhaltung  des  wechselmäßigen  Anspruches  —  immer  beim  Domiziliaten
  zu  protestieren,  wenn  Zahlung  von  demselben  nicht  zu  erlangen  ist.
Es  erhebt  nicht,  daß  bei  Verfall  der  Domiziliat  zugleich  Wechselinhaber  (bez.
Aussteller,  Indossatar)  ist,  auch  nicht,  daß  der  beim  Aussteller  domizilierte
Wechsel  überhaupt  kein  Indossament  trägt  (VIII.  89.  XI.  188).  Der  Domizi-