Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  43.)  103

liat,  welcher  zugleich  Aussteller  des  an  eigene  Order  gezogenen  Wechsels  ist
und  den  begebenen  Wechsel  am  Verfalltage,  ohne  ihn  zuvor  mangels  Zahlung
protestieren  zu  lassen,  gegen  Quittung  einlöst,  verliert  jeden  wechselmäßigen
Anspruch  gegen  den  Acceptanten  (V.  307).  Es  kann  auch  nicht  der  Domiziliat,
  der  in  dieser  Weise  gezahlt  hat,  seinen  Wechselanspruch  (als  Indossant,
Aussteller)  dadurch  wiedererlangen,  daß  er  hinterher  —  gegen  sich  selbst  als
Domiziliaten  —  Protest  mangels  Zahlung  erheben  läßt;  vor  der  Zahlung
ist  er  nicht  Juhaber  gewesen  und  gehörig  ist  der  Protest  nur,  wenn  er  von
diesem  letzten  legitimierten  Inhaber  vor  der  Zahlung  gegen  den  Domiziliaten
erhoben  worden  ist;  nachträglich  kaun  der  Domiziliat  selbst  die  Protesterhebung
nicht  in  die  Hand  nehmen,  durch  seinen  Protest  nicht  den  notwendigen  Protest
  jenes  Inhabers  ersetzen;  der  Protest  ist  überdies  rechtlich  unmöglich,  denn
hat  er  als  Domiziliat  gezahlt,  was  in  diesem  Falle  anzunehmen  ist,  weil
keinerlei  Vermutung  für  eine  Zahlung  in  anderer  Eigenschaft  spricht,  so  sind
alle  Wechsel-Obligos  erloschen.  Wollte  er  zwar  nicht  als  Domiziliat  zahlen,
ließ  er  diese  Nichtzahlung  aber  nicht  durch  rechtzeitigen  Protest  des  damaligen
Inhabers  feststellen,  so  war  jeder  wechselmäßige  Anspruch  verloren;  er  war
also  zur  Einlösung  als  Girant  nicht  gehalten.  Löste  er  trotzdem  ein,  so
bezahlte  er  einen  Wechsel,  dessen  Acceptant  nicht  mehr  haftete  (V.  307.  312.
XII.  115).

Nur  in  zwei  Fällen  schadet  die  Unterlassung  des  Protestes  beim
Domiziliaten  nicht,  wenn  der  Wechsel  als  Domizilwechsel  nicht  gilt,  der  Domizilvermerk
  nämlich,  weil  er  nach  dem  Accepte  ohne  Wissen  und  Willen  des
Acceptanten,  nach  dem  Indossament  ohne  Wissen  eines  Indossanten  darauf
geschrieben  wurde,  dem  Acceptanten,  dem  Giranten  gegenüber  für  nicht  geschrieben
  und  ungültig  zu  erachten  ist  (III.  51.  VI.  25  und  R.  III.  63,  angenommen
  auch  für  Blankoaccepte);  der  Wechsel  ist  dann  nur  beim  Acceptanten
zu  protestieren  (XXIVW.  127),  welcher  Satz  aber  nicht  gilt  für  diejenigen  Wechselverbundenen,
  welche  den  Wechsel  begeben  haben,  nachdem  der  fragliche
Domizil-Vermerk  sich  bereits  auf  dem  Wechsel  befand  (III.  54.  XXI.  152
XXIV.  127);  —  sodann,  aber  nur  dem  Acceptanten  gegenüber,  wenn  ein
besonderer  Domiziligt  in  dem  domizilierten  Wechsel  nicht  benannt  ist;  Domiziliat
  und  Bezogener  im  Domizile  werden  in  Art.  43  unterschieden;  das  Präjudiz
  ist  ausschließlich  für  die  Versäumung  des  Protestes  beim  benannten
Domiziliaten  angeordnet.  (III.  291.  V.  382.  XX.  415.)  —  Einer  Protesterhebung
  bei  der  Notadresse  bedarf  es  in  der  Regel  —  zur  Erhaltung  des
Wechselanspruches  gegen  den  Acceptanten  —  nicht  (V.  127.  XI.  305.
XIV.  154).  Aus  den  Gründen:  „der  Notadressat  ist  nicht  —  in  Ansehung  des
Acceptanten  —  wie  ein  zweiter  Domiziliat  anzusehen.  Die  Notadresse  wird
gegeben,  um  den  eigentlichen  Regreß,  nämlich  den  gegen  Aussteller  und  Giranten,
  abzukürzen.  Deshalb  präsumiert  das  Gesetz,  daß  sie  von  dem  Letzten