104  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  44.)

Artikel  44.

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten  bedarf
  es,  mit  Ausnahme  des  im  Artikel  43  erwähnten  Falles,
weder  der  Präfentation  am  Zahlungstage,  noch  der  Erhebung
eines  Protestes  5).

dieser  Regreßschuldner,  d.  h.  vom  Aussteller  gegeben  worden,  wenn  der
Wechsel  selbst  einen  anderen  Adressanten  nicht  erkennbar  macht.  Es  präsumiert
aber  nicht,  kann  auch  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  wohl  präsumieren,  daß
die  Notadresse  vom  Acceptanten  gegeben  war.  Bestimmt  also  die  WO.  (Art.  62),
daß  der  Inhaber,  welcher  die  Vorlegung  des  Wechsels  an  sämtliche  Notadressen
  und  die  Feststellung  des  Erfolges  dieser  Vorlegung  durch  Protest
unterläßt,  den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten  und  deren  Nachmänner
  verliert,  so  kaun  unter  dem  Adressanten,  wenn  der  Wechsel  selbst
nicht  ein  Anderes  ergiebt,  nur  der  Aussteller  verstanden  werden.  Das  Gesetz
  läßt  sonach  in  diesem  Falle  den  Anfpruch  gegen  den  Acceptanten  von  der
Nichtvorlegung  des  Wechsels  an  den  Notadressaten  unberührt  (XI.  305).“"  —

c.  Zahlen  muß  der  Acceptant  einer  domizilierten  Tratte  ohne  benanuten
  Domiziliaten  immer  die  Wechselsumme  (VI.  157)  —  ferner
die  Regreßfumme,  wenn  die  Zahlung  der  Wechselsumme  am  Zahlungsorte  zur
Zahlungszeit  ausgeblieben  und  wirklich  bei  ihm  zur  Erhaltung  des  Regreßrechtes
  gegen  Aussteller  und  Indossanten  Protest  erhoben  ist  (Thöl  S.  651),
—  endlich  bei  einer  Domiziltratte  mit  benanntem  Domiziliaten  nach
deren  gehbriger  Protestierung  immer  die  Zinsen  und  die  Kosten,  selbst  wenn
die  Notifikation  des  Protestes  an  den  Acceptanten  unterblieben  ist  (XIW.  327);
die  Zinsen  sind  in  diesem  Falle  gesetzliche  (nicht  Verzugs-)  Zinsen  und  für
die  sonstigen,  nicht  aus  Wechsel  und  Protest  sich  ergebenden  Nebenforderungen
genügt  es,  wenn  der  Wechselgläubiger  sie  bei  der  Klageerhebung  darlegt;  die
Bezahlung  der  Wechselsumme  selbst  bedarf  keines  Beweises;  der  Besitz  von
Wechsel  und  Protest  begründet  die  Vermutung,  daß  der  Inhaber  seinen
Hintermann  befriedigt  hat.  —  Auf  Aushändigung  des  Protestes  soll  der  verklagte
  Acceptant  kein  Recht  haben,  heißt  es  XXIV.  S.  512,  welcher  Ausspruch
aber  mit  dem  Wortlaute  des  Art.  49  nicht  stimmen  dürfte.

64)  Auch  nicht  der  Protesterhebung  bei  der  Notadresse  (XIV.  154)  oder
bei  Domizilwechseln  ohne  benannten  Domiziliaten,  soweit  es  sich  um  Zahlung
der  Wechselsumme  seitens  des  Acceptanten  handelt,  wogegen  das  Recht  auf
die  Regreßsumme  auch  in  diesem  Falle  dem  Acceptanten  gegenüber  durch  einen
Protest  bedingt  bleibt  (Thöl  S.  644,  651),  endlich  nicht  der  solennen,
wechselmäßigen  Präsentation  (Art.  91)  um  eine  erfolgreiche  Klage  gegen  den
Acceptanten  eines  fälligen  Wechsels  zu  ermöglichen.  Kein  Artikel  der  WO.
spricht  dies  aus,  am  wenigsten  der  über  das  „Ob“  der  Vorzeigung  gar  nichts