Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  45.)  105

Artikel  45.

Der  Inhaber  eines  mangels  Zahlung  protestierten  Wechsels
ist  verpflichtet,  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier
Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung  von  der  Nichtzahlung
des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,  zu  welchem  Ende  es
genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb  dieser  Frist
zur  Post  gegeben  ist“).  Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß

enthaltende  Artikel  91.  Es  folgt  auch  nicht  auf  Grund  eines  irgend  wie
zulässigen  Argumentes  a  contrario  aus  Art.  44,  noch  weniger  daraus,  daß  der
Acceptant  die  Zahlung  selbst  bloß  in  seinem  Geschäftslokale  und  gegen  Aushändigung
  des  Wechsels  zu  leisten  hat.  Jene  Eigentümlichkeit  teilt  die  Wechselverpflichtung
  nach  Reichsrecht  (Art.  325,  HGB)  mit  jeder  anderen  Zahlungsverbindlichkeit
  aus  indossablen  oder  auf  den  Inhaber  lautenden  Handels-Papieren,
  nach  verschiedenen  Territorialrechten  auch  mit  der  aus  jeder  anderen
einseitigen  Schuldurkunde;  diese  stellt  immer  noch  nicht  die  Wechselverbindlichkeit,
  mag  auch  sonst  der  Wechsel  ein  selbstständiger  Wertträger  sein,  unter
dieselbe  Regel,  wie  Anbieten  der  Waare  und  Zahlung  des  Kaufpreises.  Aber
wäre  dies  auch  der  Fall,  so  handelt  es  sich  hier  nicht  um  Zahlung  selbst,  sondern
  um  Eintritt  des  Verzuges  und  Prozeßkosten  und  für  ersteren  gilt  ganz
allgemein  der  Satz,  daß  Klagezustellung  —  Mahnung  ist,  sofern  Fälligkeit
vorliegt,  während  es  an  jedem  in  der  WO.  nachweisbaren  Grunde  fehlt,  von
diesem  Gesichtspunkte  aus  dem  Satze  selbst  bei  indossablen  Wechseln  (von
nicht  indossablen  ganz  abgesehen,  wie  dies  aus  Note  46  zu  Art.  96  zu  ersehen)
  die  Geltung  zu  versagen,  sie  anders  zu  behandeln  als  sonstige  Urkunden
  über  eine  einseitige  fällige  Schuld.  —  Ebendeshalb  trägt  dann  auch  der
beklagte  Acceptant  die  Kosten  des  Prozesses,  es  müßte  sich  denn  um  die  Schuld
aus  einem  indossablen  Wechsel  handeln  und  der  Schuldner,  der  erst  durch
Zustellung  der  Klage  seinen  Gläubiger  in  Erfahrung  bringt,  sofort  im  Verhandlungs-Termine
  den  Anspruch  anerkennen  (§  89  CPrO.).  Liegt  dagegen
  vor  eine  nicht  begebbare  Wechselurkunde  (nicht  an  Order  gestellte,  nicht
domizilierte  Tratte,  ein  eben  solcher  Eigen-Wechsel),  so  wird  sicherlich  in  den
Ländern,  wo  der  Satz  von  der  statt  des  Gläubigers  mahnenden  Urkunde  (dies
interpellat  pro  homine)  gilt,  dieser  in  vollem  Umfange  auch  auf  die  Wechsel-Verbindlichkeit
  anzuwenden  sein;  der  Schuldner  mag  deponieren.  —  Fälle,
in  denen  außerdem  noch  ohne  weiteres  und  sofort  mit  Ablauf  des  Zahlungstages
  Verzug  eintritt,  behandeln  die  Entsch.  VIII.  166  (in  der  Note  46  zu
Art.  96,  XVII.  281.  XIX.  132  in  der  Note  B.  4  zu  Art.  82).  —  Über
sonstige  Kosten  und  Zinsen,  welche  der  Acceptant  einer  domizilierten  und
protestierten  Tratte  zu  zahlen  hat  f.  XIV.  323  in  der  Note  c.  zu  Art.  43.
65)  Der  strikte  Wortlaut  dieses  Artikels  steht  einer  ausdehnenden  Aus-