106  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  46.)

binnen  derselben,  vom  Tage  des  empfangenen  Berichts  zu  berechnenden
  Frist  seinen  nächsten  Vormann  in  gleicher  Weise  benachrichtigen.
  Der  Inhaber  oder  Indossatar,  welcher  die  Benachrichtigung
  unterläßt  oder  dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren  Vormann
  ergehen  läßt,  wird  hierdurch  den  sämtlichen  oder  den  übersprungenen
  Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen
Benachrichtigung  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert
derselbe  gegen  diese  Person  den  Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,
so  daß  er  nur  die  Wechselsumme  zu  fordern  berechtigt  ist.

Artikel  46.

Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne  rechtzeitig
gegebenen  schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu  diesem
Zwecke  der  durch  ein  Postattest  geführte  Beweis,  daß  ein  Brief
von  dem  Beteiligten  an  den  Adressaten  an  dem  angegebenen
Tage  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargethan  wird,  daß  der  angekommene
  Brief  einen  anderen  Inhalt  gehabt  hat.  Auch  der  Tag

legung  entgegen;  der  regreßpflichtige  unmittelbare  Vormann  allein  ist  zu  benachrichtigen,
  im  Falle  auch  der  Trassant  (II.  124).  Der  Acceptant  stebt
zu  Keinem  der  Wechselverbundenen  in  einem  solchen  Verhältnisse,  bleibt  auch
bei  Benennung  eines  Domiziliaten  —  als  seines  Zahlungsvertreters
—  Hauptschuldner,  und  tritt  selbst  dann  nicht  in  die  Reihe  der  regreßpflichtigen
  Vormänner  im  Sinne  des  Art.  45  (XIV.  327  und  RK.  I.  25).  —  Die  Behauptung
  der  nach  dem  Gesetze  notwendigen  Benachrichtigung  gehört  nicht
zum  Klagefundamente.  Es  muß  vielmehr  die  Unterlassung  rechtzeitiger  Benachrichtigung
  gerügt  werden.  Zur  Begründung  der  Rüge  —  eine  eigentliche
  Einrede  ist  es  nicht!  —  genügt  aber  nicht  die  Behauptung  desjenigen
Beklagten,  welcher  nicht  unmittelbarer  Vormann  des  Klägers  ist:  daß  an  ihn
die  Benachrichtigung  nicht,  beziehentlich  nicht  rechtzeitig  gelangt  sei.  Es  kommt
darauf  an;  ob  des  Klägers  unmittelbarer  Vormann  nicht  gehörig  benachrichtigt
  ist  (II.  125.  XVI.  366).  über  die  Frage:  ob  die  Rüge  auch  wirkliche
  Einrede  —  mit  Beweispflicht  für  den  Regressaten  —  werden  kann
wenn  der  Regredient  behauptet,  selbst  nicht  benachrichtigt  worden  zu  sein,  ob
also  erst  der  Regressat  die  Notifikationspflicht  des  Regredienten  und  sodann
Letzterer  seine  Erfüllung  dieser  Pflicht  zu  beweisen  hat,  findet  sich  S.  368
XVIII.  eine  bestimmte  Entscheidung  nicht.  Thöl  S.  396  bejaht  sie!