Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  47,  48.)  107

des  Empfanges  der  erhaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung  kann
durch  ein  Postattest  nachgewiesen  werden).

Artikel  47.
Hat  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer
Ortsbezeichnung  weiter  begeben,  so  ist  der  Vormann  desselben  von

der  unterbliebenen  Zahlung  zu  benachrichtigen  J).

Zusatz.  Preußen  (Frankfurt  a.  M.):  Der  Art.  47  ist  so  zu  verstehen,
  daß,  wenn  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer
Ortsbezeichnung  weiter  begeben  hat,  der  Inhaber  oder  Indossat  befugt
ist,  statt  desselben  dessen  Vormann  zu  benachrichtigen.

Artikel  48.
Jeder  Wechselschuldner  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung  der
Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieferung  des  quittierten
  Wechsels  und  des  wegen  Nichtzahlung  erhobenen  Protestes

von  dem  Inhaber  zu  fordern.

Zusatz.  Reichs-Konk.  Ordn.  vom  10.  Februar  1877.  8  27.
Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners  können  auf  Grund  des  §  23
Nr.  1  der  Reichs-Konk.  Ordn.  von  dem  Empfänger  nicht  zurückgefordert
werden,  wenn  nach  Wechselrecht  der  Empfänger  bei  Verlust  des  Wechselanspruchs
  gegen  andere  Wechselverpflichtete  zur  Annahme  der  Zahlung
verbunden  war“s).

Die  gezahlte  Wechselsumme  muß  von  dem  letzten  Wechselregreßschuldner
  oder,  falls  derselbe  den  Wechsel  für  Rechnung  eines  Dritten
begeben  hatte,  von  diesem  erstattet  werden,  wenn  dem  letzten  Wechselregreßschuldner
  oder  dem  Dritten  zu  der  Zeit,  als  er  den  Wechsel  begab
oder  begeben  ließ,  einer  der  im  §  23  Nr.  1  erwähnten  Umstände  bekannt
  war.

66)  Die  singuläre  Bestimmung  des  Art.  46  ist  nicht  analog  für  Fälle  des
Handelsrechtes  verwendbar.  Im  Handelsrechte  giebt  es  keine  Vermutung  für  den
richtigen  Empfang  eines  Briefes,  dessen  Absendung  allein  bewiesen  ist  (XIII.  47).

67)  Das  Ausstellungsdatum  des  Wechsels  ersetzt  nicht  die  Ortsbezeichnung
  im  Giro  als  diejenige  des  für  die  Benachrichtigung  bestimmten  Adreßortes
  und  auf  eine  etwaige  Kenntnis  vom  Wohnorte  des  Giranten  kommt  es
nicht  an  (XVIII.  140).

68)  Nach  den  Motiven  soll  dieser  §  nicht  Platz  greifen,  wenn  der  Aussteller
  eines  gezogenen,  ein  Nach-Indossant  eines  gezogenen  oder  eigenen
Wechsels  trotz  Zahlungseinstellung  oder  Konkurseröffnungs=  Antrag