108  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  48.)

den  Wechsel  einlösen.  „In  solchem  Falle,  heißt  es,  konnte  der  Inhaber,  ohne
seine  Regreß--Rechte  zu  verlieren,  die  Einlösung  ablehnen  und  sich  an  den
Haupt-Wechsel-Schuldner,  sowie  an  die  anderen  Wechsel-Verpflichteten  halten;
Art.  48.  WO.,  welcher  jedem  Wechselschuldner  das  Einlösungsrecht  verleiht,
scheint  freilich  an  die  Ablehnung  derselben  den  Verlust  des  Regresses  gegen
den  Anbietenden  und  dessen  Nachmänner  zu  knüpfen.  Ein  solcher  Antrag
war  auch  bei  Beratung  der  WO.  gestellt;  man  hat  aber  (Protok.  der  WK.
zu  Leipzig,  S.  178—180,  183,  184)  den  Antrag  mit  Rücksicht  auf  das  Notifikations-System
  und  namentlich  damit,  daß  es  an  einem  hiureichenden  Schutz
für  den  trotz  der  Befreiung  einlösenden  Nachmann  fehlen  würde,  abgelehnt;
die  Weigerung  der  Zahlungs-Annahme  verpflichtet  nur  den  aus  dem  Annahmeverzuge
  etwa  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen;  die  Folge  kann  nie  eintreten,
  wenn  die  Annahme  abgelehnt  wird,  weil  der  Anbietende  sich  im  Zustande
der  Zahlungsunfähigkeit  befindet;  nimmt  trotzdem  der  Wechselinhaber  von
einem  Solchen  die  Zahlung  an,  so  muß  er  sie  zur  Konkursmasse  zurückgeben;
möglicher  Weise  ist  er  dann  nicht  mehr  im  Stande,  sein  Regreß-Recht  auszuüben,
  weil  vielleicht  zur  Zeit  der  Anfechtung  der  Regreß-Anspruch  schon  verjährt
  war,  aber  dann  hat  er  den  Verlust  seiner  Rechte  sich  selbst  zuzuschreiben;
aus  demselben  Grunde  kann  auch  die  Anfechtung  einer  sonst,  insbesondere
einer  von  dem  Haupt-Wechsel-Schuldner  geleisteten  Zahlung  durch  eine  inzwischen
  eingetretene  Regreßverjährung  nicht  ausgeschlossen  werden“;  m.  a.  W.:
die  Annullierung  einer  einem  gewöhnlichen  Gläubiger  geleisteten  Zahlung
versetzt  denselben  nur  in  die  Lage  zurück,  in  welcher  er  sich  vor  der  Zahlung
befand;  die  Annullierung  der  dem  Drittinhaber  eines  in  Umlauf  gesetzten  indossablen
  Papiers  zu  dessen  Verfallzeit  geleisteten  Zahlung  bringt  ihn  in  eine
schlechtere  Lage,  als  er  bei  Nicht-Zahlung  gewesen  wäre;  er  verliert  Zahlung
und  Regreß-Recht,  weil  dessen  Voraussetzung,  der  Protest,  fehlt;  ihm  mußte
sonach  entweder  ein  ganz  neues  Regreß-Recht  verliehen  oder  eine  Ausnahme
von  dem  allgemeinen  Anfechtungs-Prinzip  gemacht  werden;  man  hat  für  Letzteres
sich  entschieden,  aber  nur  für  den  Fall,  daß  der  Drittinhaber  schlechterdings
von  dem  Gemeinschuldner  —  bei  Verlust  seines  Rechtes  gegen  andere  Wechselverpflichtete
  —  Zahlung  anzunehmen  verbunden  war;  hat  er  bloß  noch  die
Wahl:  gerade  vonihm  sie  anzunehmen  oder  —  der  Wahrheit  zuwider  —  Protest  erheben
  zu  lassen,  würde  er  ohne  einen  solchen  wahrheitswidrigen  Protest  geradezu
  sein  Recht  verlieren,  dann  darf  er  die  Zahlung  annehmen  und  behalten
(XXIII.  243).  —  Die  Bestimmung  des  §  27  ist  deshalb  nicht  anwendbar,
wenn  die  Zahlung  zu  einer  Zeit  erfolgte,  wo  bereits  protestiert  war,  also  an
den  Aussteller  selbst,  nachdem  der  Wechsel  mit  Protest  auf  ihn  zurückgekommen,
oder  wenn  dem  Zahlungs-Empfänger  überhaupt  ein  wechselordnungsmäßiger
Regreß  nicht  zusteht;  auf  solche  Fälle  bleibt  die  Regel  des  §  23  Abs.  1  Konk.
Ordn.  anwendbar  (XXIII.  246).