Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  49.)  109

Artikel  49.

Der  Inhaber  eines  mangels  Zahlung  protestierteu  Wechsels
kann  die  Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichtete  oder  auch  nur
gegen  Einige  oder  Einen  derselben  anstellen,  ohne  dadurch  seinen
Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch  genommenen  Verpflichteten

zu  verlieren.  Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente
nicht  gebunden  .

69)  Zur  Regreßnahme  legitimiert  ist,  wenn  das  Blanko-Indossament
  das  letzte  Indossament  ist,  nur  derjenige  Wechselinhaber,  welcher  den
Wechsel  mangels  Zahlung  hat  protestieren  lassen;  seine  Person  weist  der
Protest  aus.  —  Ob  der  durch  Besitz  des  Wechsels,  Protest  und  sonst  gehörig
  Legitimierte  den  Wechsel  vor  Einklagung  weiter  begeben  hatte  oder  nicht,
ist  unerheblich;  auch  im  Falle  der  stattgehabten  Weiterbegebung  durch  Indossament
  kann  er  alle  folgenden  Indossamente  streichen  und  damit  seine  Legitimation
  wieder  herstellen,  während  die  Regreßklage  von  dem  Rechtsgeschäfte,
durch  welches  der  Regreßkläger  in  den  Wiederbesitz  gelangt,  völlig  unabhängig
ist;  im  Gebiete  des  ALR.  ist  außerdem  §  97  I.  16  ALR.  hierfür  maßgebend
(XII.  106).  —  Keine  Regreßklage  hat  der  Indossatar,  welcher  Inkasso-Mandatar
  seines  Indossanten  ist,  gegen  diesen;  gleichgültig,  ob  ausdrücklich
die  Form  des  Art.  17  gewählt  oder  das  Inkasso-Mandat  durch  ein  reines
Indossament  verdeckt  ist;  die  Form  der  Indossamente  ist  in  dieser  Beziehung
ohne  Bedeutung  (I.  95.  X.  324).  Befiudet  sich  der  Indossant  (Vormann)
eines  solchen  Klägers  in  derselben  Lage  dem  beklagten  früheren  Vormann
gegenüber,  so  ist  entscheidend,  ob  Kläger  bei  Einhändigung  des  Wechsels  vom
wahren  Sachverhalte  vollständig  unterrrichtet  war,  also  damals  schon  erfuhr,
daß  sein  Indossant  vom  Beklagten  lediglich  mit  der  Einkassierung  beauftragt
war,  daß  es  sich  bloß  darum  handelte,  dies  Inkasso-Mandat  auf  ihn  (den
Kläger)  zu  übertragen.  Trifft  das  zu,  so  kann  er  —  ohne  daß  ihm  bekannte
Rechtsverhältnis  dolos  zu  mißachten  —  Regreßrechte  gegen  den  Beklagten,
den  Vormann  seines  Vormannes,  ebenfalls  nicht  geltend  machen  (X.  324.325).
—  Ebenso  ist  der  Wechselregreß  eines  Giratars  gegen  einen  Vormann,
welcher  zugleich,  weil  er,  der  Giratar,  zugleich  Aussteller  und  erster  Girant
des  an  eigene  Order  gezogenen  Wechsels  ist,  dessen  Nachmann  ist,  oder  der
Wechsel-Regreß  eines  Giratars,  der  zugleich  Acceptant  ist,  gegen  seinen
Vormann  (VII.  290.  XVIII.  413)  nicht  zulässig,  weil  Keiner  befugt  ist,  Klage
zu  erheben  wegen  eines  Anspruches,  bezüglich  dessen  er  dem  Beklagten  Ersatz
oder  Gewähr  schuldig  ist,  weil  in  dem  Giro  eines  Giratars  an  den  Trassanten,
  eines  früheren  Indossanten  an  den  Acceptanten  auch  nicht  der  Verzicht
liegt,  die  bereits  bestehenden  wechselrechtlichen  Regreß  =  Ansprüche  gegen  diese