110  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  50.)

Artikel  50.
Die  Regreßansprüche  des  Inhabers,  welcher  den  Wechsel
mangels  Zahlung  hat  protestieren  lassen,  beschränken  sich  auf
1)  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  sechs  Prozent  jährlicher
  Zinsen  vom  Verfalltage  ab½0),
2)  die  Protestkosten  und  anderen  Auslagen7)),
3)  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

geltend  zu  machen;  jedenfalls  müsste  ein  solcher  Verzicht  besonders  nachgewiesen
  werden  (XIV.  414).  Korrealverpflichtete  sind  die  verschiedenen  Vormänner
  nicht,  werden  es  auch  nicht  durch  ihre  Verurteilung  in  demselben  Erkenntnisse
  (XIII.  272).

70)  Die  Zinsen  der  Art.  50.  51  sind  keine  eigentlichen  Verzugszinsen;
ihr  Beginn  ist  unabhängig  von  einer  Zahlungs-Aufforderung  und  der  Regreßkläger
  braucht  zur  Begründung  seines  desfallsigen  Anspruches  nicht  einmal  die
erfolgte  Notifikation  zu  behaupten;  das  Fundament  des  Regreßanspruches  ist
das  Garantieversprechen,  bei  dessen  Nichterfüllung  das  Gesetz  das  Interesse
bestimmt  hat;  einen  Faktor  desselben  bilden  auch  die  Zinsen.  —  Diese  für
den  Regreßfall  geltenden  Grundsätze  finden  auch  auf  die  Verpflichtungen  des
Acceptanten  einer  Tratte  und  des  Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels  in  dem
Falle  Anwendung,  wenn  ein  bestimmter  Domiziliat  benannt  ist.  Beide  sind
zwar  auch  dann  nicht  regreßpflichtige  Vormänner,  sondern  Hauptwechselschuldner,
aber  ihre  Verpflichtung  steht  der  Regreßpflicht  insofern  gleich,  als  sie  zunächst
die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  übernommen  haben,  daß  der  Inhaber  beim
Domiziliaten  Zahlung  erhalten  werde  und  nur  unter  der  Bedingung,  daß
diese  Nichtzahlung  durch  einen  legalen  Protest  festgestellt  wird,  das  dem  Betrage
  nach  durch  Art.  50  bestimmte  Interesse,  also  auch  die  Zinsen  zu  entrichten
  verbunden  sind  (VI.  157).  Über  den  Einfluß  des  Konkurses  auf  diese
Zinsen  s.  §  56.  Reichskonk.-Ordn.

71)  Aber  nicht  die  Kosten  eines  an  ihn  oder  seinen  Nachmann  gestellten
Vorprozesses,  wenngleich  civilrechtlich  —  aus  besonderen  Gründen  —  eine
Verbindlichkeit  zur  Erstattung  der  Kosten  eines  solchen  wechselrechtlich  nicht
notwendigen  Aktes  erwachsen  sein  mag  (XXIV.  89—  99).  Weder  bei
Trassierung  eines  Rückwechsels  noch  bei  Einklagung  der  Wechsel-Regreßforderung
  im  Wege  des  Wechselprozesses  dürfen  diese  Kosten  der  Wechsel-Regreßsumme
  beigerechnet  werden  (XIV.  93).  —  Der  beigefügte  Satz  (S.  93  q.  a.  O.)
daß  die  etwa  aus  civilrechtlichen  Gründen  gegebene  Forderung  auf  Erstattung
niemals  im  Wechselprozesse  verfolgt,  die  Zahlung  der  Summe  niemals  bei
Vermeidung  der  Wechsel-Exekution  gefordert  werden  kann,  trifft  im  ersteren
Punkte  noch  heute  zu,  womit  aber  die  Noten  93.  94  zu  Art.  81.  WO.  zu
vergleichen  sind.