Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  50.)  111

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige
an  einem  anderen  Orte  als  dem  Zahlungsorte  wohnt,  zu  demjenigen
  Kurse  gezahlt  werden,  welchen  ein  vom  Zahlungsorte  auf
den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogener  Wechsel  auf  Sicht
hat.  Besteht  am  Zahlungsorte  kein  Kurs  auf  jenen  Wohnort,  so
wird  der  Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem
Wohnorte  des  Regreßpflichtigen  am  nächsten  liegt.  Der  Kurs  ist
auf  Verlangen  des  Regreßpflichtigen  durch  einen  unter  öffentlicher
Autorität  ausgestellten  Kurszettel  oder  durch  das  Attest  eines  vereideten
  Mäklers  oder,  in  Ermangelung  derselben,  durch  ein  Attest
zweier  Kaufleute  zu  bescheinigen).

Zusatz:

Preußen  (Frankfurt  a.  M.):  Verzugszinsen  in  Wechselsachen  sind  vom
Tage  des  Protestes,  oder,  wenn  kein  Protest  erhoben  worden  ist,
vom  Tage  der  geschehenen  Vorladung  mit  Sechs  vom  Hundert
für's  Jahr  zu  berechnen.

72)  Das  rechtliche  Fundament  des  Regreßanspruches  des  Indossatars,
welcher  den  Wechsel  eingelöst  hat,  gegen  die  Vormänner  auf  Zahlung  der
Regreßsumme  ist  nur  das  Indossament,  durch  welches  er  den  Wechsel  erworben
  hat,  sein  Recht  aus  dem  Indossamente,  nicht  der  Erwerb  des  Wechsels
von  demjenigen,  welchem  er  die  Regreßsumme  bezahlt  hat;  da  aber  das  Nehmen
  des  Indossaments  —  wie  des  Wechsels  überhaupt  —  Rechte  gegen  den
Indossanten  nur  begründet,  wenn  es  erfolgte  mit  dem  Willen  des  Indossatars,
  aus  dem  Indossament  als  Indossatar  berechtigt  zu  werden,  so  ist,  sobald
dieser  Wille  gefehlt,  irgend  ein  Recht  des  Indossatars  aus  dem  Indossamente
und  Besitze  des  Wechsels  nicht  begründet  (XIX.  49).  —  Der  Regreßpflichtige
muß  die  Wechselsumme  —  ohne  Rücksicht  auf  den  etwaigen  Kurs  —  zahlen,
wenn  die  Summe  mit  dem  Beisatz  „effektio“  (Art.  37)  im  Wechsel  verschrieben
  ist,  also  Goldfranken,  wenn  der  in  Genna  zahlbare,  in  Verong  von
ihm  girierte  Wechsel  gegen  ihn  an  seinem  Wohnorte  (Sonneberg  in  Deutschland)
  eingeklagt  wird  (I.  240).  —  Betreffs  des  im  Absatze  2  erwähnten
Kurses  entscheidet  nicht  der  Ausstellungsort  als  solcher.  Es  kommt  auf  den
Wohnort  des  Regreßpflichtigen  an,  wie  denn  überhaupt  aus  Art.  91
nichts  über  die  Ortschaft,  wo  die  Präsentation  zur  Regreßzahlung  die  Erfüllung
der  Regreßpflicht  stattzufinden  habe,  zu  entnehmen  ist,  während  nach  der  Natur
des  Geschäftes,  dem  mutmaßlichen  Willen  im  Wechselverkehre  —  in  Ermangelung
  einer  darüber  in  der  Wechselurkunde  getroffenen  Bestimmung  —  der  Ort
der  Handels-Niederlassung  oder  in  deren  Mangel:  der  Wohnort  des  Regreßpflichtigen
  als  Ort  für  die  Erstattung  der  unterbliebenen  Wechselzahlung,