112  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  51.)

Artikel  51.

Der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  eingelöst  oder  als  Ri—
messe  erhalten  hat,  ist  von  einem  früheren  Indossanten  oder  von
dem  Aussteller  zu  fordern  berechtigt:

1)  die  von  ihm  gezahlte  oder  durch  Rimesse  berichtigte
Summe  nebst  sechs  Prozent  jährlicher  Zinsen  vom  Tage
der  Zahlung,

2)  die  ihm  erstandenen  Kosten,

3)  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige
an  einem  anderen  Orte  als  der  Regreßnehmer  wohnt,  zu  demjenigen
  Kurse  gezahlt  werden,  welchen  ein  vom  Wohnorte  des
Regreßnehmers  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogener
Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht  im  Wohnorte  des  Regreßnehmers
kein  Kurs  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen,  so  wird  der
Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte
des  Regreßpflichtigen  am  nächsten  liegt.  Wegen  der  Bescheinigung
  des  Kurses  kommt  die  Bestimmung  des  Artikels  50  zur
Anwendung.).

worin  eben  nur  die  Regreßverbindlichkeit  besteht,  bez.  als  Erfüllungsort  anzusehen
  ist,  was  möglicherweise  durch  civilprozeßordnungsmäßige  Prorogation,
aber  kaum  dadurch  sich  ändern  kann,  daß  die  Tratte  an  einem  anderen  Orte,
als  dem  Wohnorte  des  Trassanten,  datiert  oder  beim  Indossament  ein  anderer
Ort  als  der  Wohnort  des  Indossanten  als  Begebungsort  angegeben  ist  (III.
7.  XIV.  XVIII.  7).  Es  ist  nirgends  vorgeschrieben,  daß  der  bei  Ausstellung
einer  Tratte  angegebene  Ort  der  Ausstellung  schlechthin  und  für  alle  möglichen
  Beziehungen  als  Wohnort  des  Ausstellers  gelten  soll  (vergl.  Note  zu
Art.  78).

73)  Daraus,  daß  Kläger  sich  im  Besitze  des  Wechsels  und  Protestes
  befindet,  entsteht  die  Vermutung,  daß  er  den  im  Regreßwege
  gegen  ihn  vorgehenden  Hintermann  in  dem  Umfange,  in  welchem  er  zur
Einlösung  des  Wechsels  verbunden  war,  befriedigt  hat.  Ein  besonderer
Nachweis  über  die  Bezahlung  der  Wechselsumme  ist  dem  beklagten  Vormanne,
auch  dem  beklagten  Acceptanten  gegenüber  nicht  zu  führen;  die  Zahlung  selbst
ist  nicht  als  Fundament  des  Regresses  aufgestellt,  und  dasselbe  gilt  für  die
Klage  des  Regreßleistenden  gegen  den  Acceptanten.  Nur  die  Höhe  der  Nebenforderungen,
  soweit  sie  aus  Wechsel,  Protest  und  dem  Art.  50.  51  sich  nicht