Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  52,  53,  54.)  113

Artikel  52.

Durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  50  und  51  Nummer  1
und  3  wird  bei  einem  Regresse  auf  einen  ausländischen  Ort  die
Berechnung  höherer,  dort  zulässiger  Sätze  nicht  ausgeschlossen.

Artikel  53.

Der  Regreßnehmer  kann  über  den  Betrag  seiner  Forderung
einen  Rückwechsel  auf  den  Regreßpflichtigen  ziehen.  Der  Forderung
  treten  in  diesem  Falle  noch  die  Mäklergebühren  für  Negoziierung
  des  Rückwechsels,  sowie  die  etwaigen  Stempelgebühren,

hinzu.  Der  Rückwechsel  muß  auf  Sicht  zahlbar  und  unmittelbar
(a  drittura)  gestellt  werden.

Artikel  54.
Der  Regreßpflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des  Wechergeben,

  ist  darzuthun  (III.  128.  XIV.  328.  XVI.  369).  —  Zinsen  sind  bei
Regreßansprüchen  ohne  weiteres  und  ohne  Rücksicht,  ob  der  Kläger  selbst  gezahlt
  hat,  vom  Verfalltage  ab  zu  beanspruchen.  —  In  beiden  Fällen  (Art.
50.  61)  bedarf  es  einer  Begründung  des  Verzuges  des  regreßpflichtigen
Vormannes  nicht  nur  nicht,  sondern  es  darf  sogar  als  Regel  angenommen
werden,  daß  ein  Verzug  desselben  an  dem  Verfall=  bez.  Zahlungstage  (dem
dies  a  duo  der  Zinsen)  noch  nicht  vorlag;  der  Beginn  seiner  Zinspflicht  ist
von  einer  an  ihn  gerichteten  Zahlungsaufforderung  nicht  abhängig.  Der  Regreßkläger
  braucht  nicht  einmal  zur  Begründung  des  Zinsanspruches  die  erfolgte
  Benachrichtigung  (Art.  45)  zu  beweisen,  vielmehr  kann  der  Regreßbeklagte,
  welchem  notifiziert  werden  sollte,  aus  der  Unterlassung  der
Benachrichtigung  nur  eine  Einrede  (Rüge)  entnehmen.  Der  Regreßkläger  ist
zur  Strafe  seiner  Nachlässigkeit  seinem  unmittelbaren  Vormanne  gegenüber
mit  dem  Verluste  seines  Rechtes  auf  Zinsen  und  Provision  bedroht.  An  und
für  sich  ist  das  Recht  mit  dem  Garantieversprechen  gegeben.  Das  Interesse
der  Nichterfüllung  des  Garantieversprechens  haben  die  Art.  50.  51  festgesetzt
und  einen  Bestandteil  dieses  Interesses  bilden  auch  die  im  Gesetze  zugebilligten
  Zinsen  (II.  125.  VI.  157.  XIV.  329).  —  In  gleicher  Weise  zahlt  der
Acceptant  Demzenigen,  welcher  Regreß  geleistet  hat,  Zinsen  seit  dem  Verfalltage,
  auch  wenn  nicht  bei  ihm,  sondern  beim  benannten  Domiziliaten  protestiert
  und  er  von  diesem  Protest  nicht  benachrichtigt,  er  also  zur  Zahlung  nie
aufgefordert  worden  ist  und  von  der  Nichtzahlung  seines  Vertreters  nichts
erfahren  hat  (XIV.  329).
Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  8