114  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  55.)

sels,  des  Protestes  und  einer  quittierten  Retourrechnung  Zahlung
zu  leisten  verbunden  7).
Artikel  55.
Jeder  Indossant,  der  einen  seiner  Nachmänner  befriedigt
hat,  kann  sein  eigenes  und  seiner  Nachmänner  Indossament  ausstreichen5).


74)  Die  auszuliefernde  Wechselurkunde  muß  im  orduungsmäßigen
Zustande  (der  Acceptvermerk,  die  für  den  Beklagten  und  dessen  demnächstige
Legitimation  erheblichen  Indossamente,  desgleichen  die  Indossamente,  welche
zwar  für  die  spätere  Legitimation  des  Regreßpflichtigen  unerheblich,  dagegen
für  die  Regreßnahme  erheblich  sind,  —  undurchstrichen!)  sich  befinden.  Es
ist  gleichgültig,  ob  die  —  den  Wechselverpflichteten  nachteiligen  —  Veränderungen
  durch  Schuld  des  Regredienten  oder  eines  anderen  Wechselinhabers
oder  durch  Zufall  entstanden  sind,  desgleichen  ob  das  Accept  sich  schon  vor
der  Wechselzeichnung  des  jetzigen  Regressaten  auf  demselben  befunden  hat  oder
demselben  erst  später  hinzugefügt  ist.  Die  unversehrte  Auslieferung  ist  ganz
ebenso  wie  die  rechtzeitige  Präsentation  schlechthin  d.  h.  eine  durch  keine  Berufung
  auf  Sorgfalt,  entschuldbares  Versehen,  Irrtum  oder  Zufall  zu  beseitigende
  Voraussetzung  des  Regreßrechtes  (XI.  220).  Sind  aber  Prima  und
Sekunda  in  verschiedenen  Händen,  so  kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  an,  wo
dem  Inhaber  der  Sekunda  auch  die  Prima  ausgeliefert  worden  ist;  erst  von
diesem  Zeitpunkte  an  bilden  die  in  einer  Hand  vereinigten  Exemplare  dergestalt
  einen  Wechsel,  daß  nunmehr  die  Regel  des  Art.  54  auch  in  Ansehung  der
Prima  wider  den  Inhaber  Anwendung  findet  (XI.  217.  XXI.  138  und  Note
zu  Art.  69).  Anderungen  in  unwesentlichen  Punkten  schaden  aber  dem  Regredienten
  nicht  (XVIII.  353).  —  übrigens  ist  auch  in  civilrechtlichen  Verhältnissen
  der  Beauftragte,  welchem  der  Auftrag  erteilt  war,  mittelst  gewisser,
ihm  zugesandter  Gelder  gewisse,  von  einem  Dritten  acceptierte  Wechsel  einzulösen
  und  dem  Auftraggeber  einzusenden,  —  Diesem  —  auf  Höhe  der
Acceptsumme  —  regreßpflichtig,  wenn  er  Wechsel  mit  gestrichenem  Accepte
anuahm  und  derartig  veränderte  Wechsel  seinem  Auftraggeber  einsendete  (I.
274).  Das  Juteresse  des  Auftraggebers  bei  dem  Auftrage  bestand  darin:
eine  liquide  Wechselforderung  gegen  den  Acceptanten  zu  erlangen,  was  durch
die  vom  Beauftragten  zu  vertretende  Streichung  der  Accepte  vereitelt  ist.  —
Auf  Auslieferung  des  Protestes  soll  der  Acceptant  —  nach  der  Ensch.  XXIII.
412  —  kein  Recht  haben,  weil  er  kein  Regreßpflichtiger  im  Sinne  des  Art.  54
sei.  Das  desfallsige  Recht  scheint  ihm  aber  doch  aus  Art.  48  immer  zuzustehen.


75)  Wer  bei  Verfall  ohne  Protest  einlöst,  darf  seine  Nachmänner  streichen,
  nur  daß  über  die  Bedeutung  der  Zahlung  —  ob  zur  Tilgung  des