Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  56.)  115

IX.  Intervention?).

1.  Ehrenannahme.

Artikel  56.

Befindet  sich  auf  einem  mangels  Annahme  protestierten
Wechsel  eine  auf  den  Zahlungsort  lautende  Notadresse,  so  muß,
ehe  Sicherstellung  verlangt  werden  kann,  die  Annahme  von  der
Notadresse  gefordert  werden.  Unter  mehreren  Notadressen  gebührt

Wechsels  selbst,  ob  zur  Erwerbung  der  Regreß-Rechte  —  kein  Streit  bestehen
darf  (XIV.  154);  läßt  der  Einlösende  die  Nachgiros  bestehen,  so  ist  er  nicht
legitimiert,  wird  es  auch  nicht  durch  seine  Befugnis:  die  stehen  gebliebenen
Nachgiros  zu  durchstreichen,  auch  nicht  dadurch,  daß  eine  Quittung  des  Nachgiratars
  ihn  als  Zahlungsleistenden  benennt  (I.  251.  XIV.  154);  nur  der
Wechselverbundene,  welcher  einen  gehörig  präsentierten  und  protestierten  Wechsel
im  Regreßwege  eingelöst  hat,  darf  nach  Belieben  die  Indossamente  seiner
Nachmänner  streichen  oder  stehen  lassen;  klagen  ohne  Rückgiro  des  bezahlten
Nachmannes  kann  er  immer  (XXIV.  123).  —  Löst  der  Aussteller  vom  Domiziligten,
  welcher  unter  Protest  zu  seinen  Ehren  intervenierte,  den  Wechsel
ein  und  ergiebt  die  vom  letzten  Indossatar  erteilte  Quittung  in  Verbindung
mit  dem  Proteste,  daß  der  Wechsel  in  Folge  Ehrenzahlung  auf  den  Aussteller
rückläufig  geworden  und  alle  bis  dahin  auf  den  Wechsel  gesetzten  Indossamente
  ihre  Bedeutung  verloren  haben,  so  steht,  wenngleich  das  demnächst  vom
Aussteller  gegebene,  neue  Giro  nicht  mit  dem  letzten  Giro  zusammenhängt,
der  Legitimation  des  neuen  Indossatars  nicht  der  Umstand  entgegen,  daß  der
Aussteller  seine  Befugnis  zur  Durchstreichung  der  erloschenen  Indossamente
nicht  benutzt  hat  (XII.  49).  —  Aus  der  Berechtigung  zur  völligen  Ausstreichung
  eines  Indossaments  folgt  nicht  auch  diejeuige  zur  Verwandelung  eines
fremden  Vollgiros  in  ein  Blanko-Giro  (XVI.  143  und  vgl.  die  Note  zu  Art.  12)
und  Vor-Indossamente,  welche  der  Legitimation  des  klagenden  Wechselinhabers
entgegenstehen,  also  darthun,  daß  er  den  Wechsel  von  einem  Unberechtigten
erworben  hat,  welche  auch  nicht  offensichtlich  überflüssig  sind,  darf  kein  Wechselinhaber
  durchstreichen  (XXI.  230,  232).

76)  Die  Not-Adresse  ist  der  auf  dem  Wechsel  stehende  Auftrag  zur
Intervention;  Not-Adresse  und  Ehren-Intervention  sind  eigentlich  zu  unterscheiden;
  die  WO.  begreift  aber  unter  Ehren-Annahme  und  Zahlung  (Intervention)
  auch  Accept  und  Zahlung  des  Notadressaten  (Thöl  S.  522).  Intervenieren
  zu  Ehren  eines  Anderen  kann  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  ein
Recht  auf  Deckung  erwächst,  ein  Jeder,  nur  nicht  der  Trassant,  der  Acceptant,
  der  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels,  weil  diese  die  Deckung,  welche  sie
fordern,  zu  erstatten  verpflichtet  sind  (Thöl,  S.  547).

8“