116  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  57,  58.)

derjenigen  der  Vorzug,  durch  deren  Zahlung  die  meisten  Ver—
pflichteten  befreit  werden  7).

Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein)  und  Hamburg:  Die
Vorschrift  der  Präsentation  des  Wechsels  (Art.  56,  62)  an  die  auf  den
Zahlungsort  lautenden  Notadressen  gilt  auch  für  Altonaische  Notadressaten,
welche  sich  auf  einem  auf  Hamburg  gezogenen,  sowie  für  Hamburgische
Notadressen,  welche  sich  auf  einem  auf  Altona  gezogenen  Wechsel  befinden.

Artikel  57.

Die  Ehrenannahme  von  Seiten  einer  nicht  auf  dem  Wechsel
als  Notadresse  benannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht  zuzulassen
  7).

Artikel  58.

Der  Ehrenacceptant  muß  sich  den  Protest  mangels  Annahme
gegen  Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem  Anhange
zu  demselben  die  Ehrenannahme  bemerken  lassen  9).  Er  muß  den

77)  Der  Notadressat  ist  als  substitnierter  Trassat  (VI.  164.  XI.  301),
die  Notadresse  —  ohne  Ortsangabe  —  als  Solche,  welche  auf  den  Zahlungsort
  lautet,  anzusehen  (XI.  301).  Notadressen,  bei  welchen  ein  anderer  Ort
als  der  Zahlungsort  benannt  ist,  dürfen  nicht  beachtet  werden.  —  Gültige
Notadressen  sind  nicht  bloß  die  des  Indossanten  bei  sich  (VI.  102.  X.  286),
sondern  auch  die  vom  Wechselaussteller  bei  sich  selbst  gegebene  Notadresse
(XX.  164).  Der  Inhaber  ist  insbesondere  nicht  berechtigt,  die  ihm  zur  Vermeidung
  des  Regreffes  vorgeschriebene  Einholung  der  Notzahlung  bei  dem
Aussteller  zu  unterlassen  und  demzuwider  den  Regreßweg  zu  beschreiten,  gleich
als  ob  der  Aussteller  durch  die  Notadresse  bei  sich  selbst  wechselmäßig  nicht
erklärt  hätte,  für  den  Wechsel  nur  dann  aufkommen  zu  wollen,  wenn  ihm
derselbe  protestiert  innerhalb  der  Protestfrist  vergeblich  zur  Zahlung  vorgelegt
sein  werde  (XX.  164).  —  Daraus  aber,  daß  in  der  Notadresse  eine  neue
Tratte  (des  Trassanten,  des  Untertrassanten,  Indossanten)  liegt,  folgt,  daß
der  Acceptant  als  solcher  niemals  eine  Notadresse  geben  kann  (Thöl  S.  523).

78)  Selbst  nicht  die  Ehrenannahme  des  Trassaten  (Protokolle  577—579
und  Thöl  S.  532).  Im  übrigen  ist  die  Frage:  ob  und  unter  welchen  Umständen
  für  den  Trassaten  bez.  Acceptanten,  die  nicht  zahlen  wollen,  mit  Erfolg
  interveniert  werden  kann,  zu  vergleichen  Thöl  S.  542,  welcher  eine  Intervention
  nur  dann  für  zulässig  erachtet,  wenn  ein  Unfähigkeits=  oder  ein  reiner
Platzprotest  oder  wenn  der  Protest  beim  Domiziliaten  erhoben  ist.

79)  Darüber:  welches  die  Folge  ist,  wenn  der  hier  erwähnte,  in  der
Hauptprotesturkunde  oder  in  einer  besonderen  Urkunde  zu  erhebende,  s.  g.  Ju-