Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  59,  60,  61,  62.)  117

Honoraten  unter  UÜbersendung  des  Protestes  von  der  geschehenen
Intervention  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung  mit  dem
Proteste  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung
  zur  Post  geben.  Unterläßt  er  dies,  so  haftet  er  für  den
durch  die  Unterlassung  entstehenden  Schaden.

Artikel  59.

Wenn  der  Ehrenacceptant  unterlassen  hat,  in  seinem  Accepte
zu  bemerken,  zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so  wird  der
Aussteller  als  Honorat  angesehen.

Artikel  60.

Der  Ehrenacceptant  wird  den  sämtlichen  Nachmännern  des
Honoraten  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.  Diese
Verpflichtung  erlischt,  wenn  dem  Ehrenacceptanten  der  Wechsel
nicht  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  zur
Zahlung  vorgelegt  wird.

Artikel  61.

Wenn  der  Wechsel  von  einer  Notadresse  oder  einem  anderen
Intervenienten  zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der  Inhaber
  und  die  Nachmänner  des  Honoraten  keinen  Regreß  auf
Sicherstellung.  Derselbe  kann  aber  von  dem  Honoraten  und
dessen  Vormännern  geltend  gemacht  werden.

2.  Ehrenzahlung.
Artikel  62.

Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Bezogenen  nicht  eingelösten
Wechsel  oder  der  Kopie  Notadressen  oder  ein  Ehrenaccept,  welche
auf  den  Zahlungsort  lauten,  so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel
spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  den
sämtlichen  Notadressen  und  dem  Ehrenacceptanten  zur  Zahlung

terventions-Protest  nicht  erhoben  ist,  findet  sich  eine  Entscheidung  der  Reichsgerichte
  nicht.  Thöl  S.  569  enthält  sich  auch  einer  bestimmten  Meinungsäußerung!
