118  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  63.)

vorlegen,  und  den  Erfolg  im  Proteste  mangels  Zahlung  oder  in
einem  Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.  Unterläßt  er  dies,
fo  verliert  er  den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten
und  deren  Nachmänners?o)  81).  Weist  der  Inhaber  die  von  einem
anderen  Intervenienten  angebotene  Ehrenzahlung  zurück,  so  verliert
er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten.

Artikel  63.

Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Protest  mangels
  Zahlung  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgehändigt  werden.
Er  tritt  durch  die  Ehrenzahlung  in  die  Nechte  des  Inhabers

80)  Das  Regreß-Recht  soll,  obwohl  der  Protest  mangels  Zahlung  gegen
den  Notadressaten  fehlt,  nicht  gegen  alle  Vormänner,  sondern  nur  gegen  den
Notadressanten  und  dessen  Vormänner  fortfallen;  in  der  That  ergiebt  sich
aber,  sobald  der  Protest  fehlt,  der  Wegfall  des  Regresses  gegen  jeden  Vormann,
  es  müßte  denn  aus  dem  Wechsel  selbst  oder  sonst  in  prozessualisch-zulässiger
  Weise  nachweisbar  sein,  daß  der  beklagte  Vormaun  den  Wechsel  ohne
Notadresse  begeben  habe  bez.  ein  Vormann  des  Notadressanten  sei;  die  Beweislast
  trifft  im  anderen  Falle  immer  den  Wechselkläger;  für  den  Beklagten
genügt  das  Bestreiten  (Thöl  S.  527,  528).  —  Gegen  den  Acceptanten  wird
durch  verabsäumte  Vorlegung  und  Protestierung  der  Notadresse  gegenüber  der
Wechselanspruch  nicht  verwirkt  (XI.  299.  XIV.  154.  in  der  Note  zu  Art.  44).

810  a.  Nur  Notadressen  auf  den  Zahlungsort  verpflichten  zur  Prasentation!
Notadressen,  bei  welchen  ein  anderer  Ort,  als  der  Zahlungsort,  benannt  ist,
brauchen  nicht  beachtet  zu  werden;  enthält  die  Notadresse  keinen  bestimmten
Zahlungsort,  so  wird  angenommen,  daß  sie  am  Zahlungsorte  aufzusuchen
sei.  —  Zu  protestieren  ist  übrigens  bei  allen  Notadressen,  und  wenn  Domiziliat,
  Acceptant  oder  Aussteller  (XX.  164)  nebenbei  Notadressaten  sind,  so
ist  von  ihnen  als  solchen  noch  besonders  die  Zahlung  zu  verlangen  und,  obwohl
  sie  diese  bereits  in  ihrer  sonstigen  .  Eigenschaft  verweigert  haben,  nochmals
  Protest  zu  erheben  (XI.  304).

b.  Ist  der  Wechsel  bereits  der  Notadresse  vorgelegt,  enthält  der  Protest
aber  nichts  davon,  daß  der  Adressat  Zahlung  verweigert  hat,  so  bedarf  es,
falls  hinterher  Zahlung  seitens  des  Notadressaten  nicht  geleistet  bez.  verweigert
wird,  betreffs  dieser  Nichtzahlung  eines  neuen  Protestes  (Kontra-P.)  und  wenn
ein  solcher  zweiter  Protest  nicht  erhoben,  ist  der  Regreß  gegen  Aussteller  und
Vorindossanten  verwirkt  (XI.  304.  XX.  113).