Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  63.)  119

(Art.  50  und  52)  gegen  den  Honoraten,  dessen  Vormänner  und
den  Acceptanten?).

Zusatz.  Preußen  (Schleswig-Holstein)  und  Hamburg:  Wenngleich
  ein  Ehrenacceptant  nur  verpflichtet  ist,  sein  Accept  gegen  ihm  geschehene
  Einlieferung  des  vom  Inhaber  ordnungsmäßig  erhobenen  Protestes
  mangels  Zahlung  einzulösen,  so  bleibt  es  demselben  dennoch  gestattet,
nach  Maßgabe  des  hierselbst  bestehenden  Gebrauches,  die  Zahlung  auf
Verfall  auch  bereits  vor  erhobenem  Proteste  zu  leisten.  —  Er  tritt  durch
solche  Zahlung  in  die  Rechte  des  Inhabers  gegen  den  Honoraten,  dessen
Vormänner  und  den  Acceptanten,  und  hat  sodann  die  zur  Ausübung
dieser  Rechte  von  der  Wechselordnung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  an
der  Stelle  des  Inhabers  seinerseits  zu  erfüllen.

Lübeck:  Leistet  ein  Ehrenacceptant  auf  Verfall  des  Wechsels  die
Zahlung  schon  vor  Erhebung  des  in  Art.  62  und  63  gedachten  Protestes,
so  tritt  er  durch  solche  Zahlung  zwar  ebenfalls  in  die  Rechte  des  Inhabers
  gegen  den  Honorgten,  dessen  Vormänner  und  den  Acceptanten,  hat
jedoch  sodann  die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  von  der  Wechselordnung
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  an  der  Stelle  des  Inhabers  seinerseits
zu  erfüllen.

82)  a.  Der  Ehrenzahler  tritt  in  die  Rechte  seines  Honoraten;  ein  selbständiges
  Recht  hat  er  aber  nur  insofern,  als  ihm  Einreden  aus  der  Person
des  abbezahlten  Inhabers  nicht  entgegengesetzt  werden  können.  Hat  dieser
überhaupt  keine  wechselmäßigen  Rechte  bez.  solche  wegen  Unterlassung  eines
notwendigen  Protestes  verloren,  so  kann  der  Ehrenzahler  sich  auf  A.  63  nicht
berufen,  muß  sein  sonstiges,  etwaiges  Recht  entweder  aus  dem  Auftrage  oder
der  Führung  nützlicher  Geschäfte  begründen,  wobei  die  Nützlichkeit  keineswegs
  bloß  aus  dem  Wechsel  und  den  dem  Ehrenzahler  bekannten  Umständen
beurteilt  werden  darf;  der  Ehrenzahler  hat  gar  keinen  Anspruch  an  den  Honoraten,
  wenn  dessen  Unterschrift  auf  dem  Wechsel  gefälscht  war,  auch  wenn
er  die  vielleicht  täuschend  nachgemachte  Unterschrift  für  echt  gehalten  hat,  wenn
der  Wechsel  verjährt  oder  sonst  präjudiziert,  der  Honorat  aber  —  soviel  ersichtlich
  —  durch  die  Ehrenzahlung  weder  bereichert  noch  sonst  ihm  ein  Vorteil
  verschafft  ist  (XXIV.  129);  selbst  ein  entschuldbarer  Irrtum,  also  wenn
ihm  der  Umstand,  welcher  die  Präjudizierung  herbeiführte,  unbekannt  gewesen
ist,  hilft  ihm  nicht,  weil  es  zur  Beurteilung  der  Nützlichkeit  der  Geschäftsführung
  nicht  auf  seinen,  sondern  auf  des  Geschäftsherrn  Standpunkt  ankommt.

b.  Ist  der  Honorat  der  Aussteller,  so  erwirbt  der  Ehrenzahler  keinerlei
Regreßrechte,  sondern  tritt  nur  in  die  Rechte  des  Ausstellers  bez.  seine  eigenen
Rechte,  wenn  der  Aussteller  Notadressat  war  und  —  zu  Gunsten  seiner
eigenen  Firma  intervenierend  —  gezahlt  hat.  Will  er  den  Wechsel  von  neuem