120  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  63.)

übertragen,  so  ist  dies  eine  neue  Begebung  nach  Art.  16  Nr.  2.  Die  früheren
Indossamente  sind  dazu  nicht  geeignet,  denn  ihre  Geltung  ist  durch  die  Einlösung
  seitens  des  Ausstellers  als  substituierten  Trassaten,  zahlend  zu  eigenen
Ehren,  erloschen  (VI.  164).  —  Zahlt  der  Domiziliat  —  unter  Protest  —  zu
Ehren  des  Ausstellers  dem  letzten  Indossatar,  so  ist  ein  Inhaber,  welchem
vom  Aussteller  der  Wechsel  von  Neuem  giriert  worden,  unter  Vorlegung  des
Protestes  ohne  Durchstreichung  der  alten  Indossamente  legitimiert  zur  Klage
gegen  den  Acceptanten  (V.  413.  VI.  163.  XII.  47).  Aus  den  Gründen:
„Es  ist  in  diesem  Falle  zweifelsfrei,  daß  der  Domiziliagt  als  Vertreter  des
Bezogenen  Zahlung  verweigert,  dagegen  für  den  Aussteller  zahlend  interveniert
hat;  löste  aber  der  Aussteller  im  Regreßwege  von  demjenigen,  welcher  für  ihn
gezahlt  hat,  den  Wechsel  ein,  bez.  muß  dies,  sobald  der  Aussteller  Wechsel  und
Protest  besitzt,  angenommen  werden,  so  haben  damit  alle  bis  dahin  auf  den
Wechsel  gebrachten  Giros  ihre  Bedeutung  verloren,  —  und  klagt  er  gegen  den
Acceptanten,  so  steht  seiner  Legitimation  nicht  entgegen,  daß  er  von  der  Befugnis
  zur  Durchstreichung  der  erloschenen  Giros  keinen  Gebrauch  gemacht
hat.  Ist  aber  er  in  solcher  Weise  genügend  legitimiert,  so  ist  er  auch  befugt,
den  Wechsel  in  dieser  Gestalt  weiter  zu  begeben  (XII.  48.  49).“  Ein  neues
Giro  des  Ausstellers  ist  aber  in  diesem  Falle  unerläßlich  und  derjenige  Wechselverbundene,
  welcher  ohne  ein  Solches  den  Wechsel  vom  Aussteller  erhält,  kann
sich  darauf  nicht  berufen,  daß  sein  Name  bereits  in  einem  früheren  Indossamente
  vorkommt.  Er  ist  ohne  dies  neue  Giro  formell  nicht  legitimiert.  —
Durch  die  Einlösung  des  Wechsels  seitens  des  Ausstellers  als  substituierten
Trassaten,  als  Zahlers  zu  eigenen  Ehren,  ist  die  Geltung  aller  früheren  Indossamente
  beseitigt;  der  Ehrenzahlende  hat  keinerlei  Regreßrechte  erworben.
Er  ist  nur  wieder  in  seine  alten  Rechte  gleich  dem  Aussteller,  welcher  eine
Tratte  im  Regreßwege  einlöst,  getreten  und  dadurch  bestimmen  sich  seine
Rechte  dem  Acceptanten  gegenüber.  Will  er  diese  weiter  übertragen,  so  ist
das  eine  neue  Begebung  nach  Protest  mangels  Zahlung  (Art.  16,  Abs.  2).
Unter  Umständen  mag  dies  unter  Benutzung  eines  Blanko-Indofsamentes  geschehen
  können  (7).  In  Ermangelung  eines  Solchen  bedarf  es  eines  neuen  Indossaments
  (VI.  164.  XIV.  154,  womit  zu  vergl.  Note  31a  zu  Art.  16).
Zahlt  dagegen  der  Domiziliat  —  bei  oder  nach  Verfall  —  dem  Giratar  ohne
Protest  und  ohne  weitere  Erklärung,  so  gilt  die  Zahlung,  auch  wenn  er  gleichzeitig
  Aussteller  oder  Indossant  ist,  als  von  ihm  geleistet  in  seiner  Eigenschaft
als  Domiziliat  für  den  Acceptanten,  tilgt  die  Wechselschuld  zu  Gunsten
sämtlicher  Wechselverbundenen  und  läßt  weder  für  eine  nachträgliche  Protesterhebung,
  noch  für  eine  angebliche  Ehrenzahlung  Raum.  Der  Zahlende  hat
also,  selbst  wenn  er  nachträglich  gegen  sich  selbst  eine  Protesterhebung  vornimmt,
eine  Klage  weder  gegen  den  Acceptanten  noch  gegen  einen  anderen  angeblich
Honorierten  (V.  125.  XI.  305.  XII.  114.  XV.  36).