Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  64,  65,  66.)  121

Artikel  64.

Unter  Mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt
  demjenigen  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten
Wechselverpflichteten  befreit  werden.  Ein  Intervenient,  welcher
zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste  ersichtlich  ist,  daß
ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müßte,  den  Wechsel  einzulösen
  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,
  welche  durch  Leistung  der  von  dem  Anderen  angebotenen  Zahlung
  befreit  worden  wären.

Artikel  65.

Der  Ehrengeceptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung  gelangt,
  weil  der  Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient  bezahlt
hat,  ist  berechtigt,  von  dem  Zahlenden  eine  Provision  von
½  Prozent  zu  verlangen.

X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels

1.  Wechselduplikate.
Artikel  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem
Remittenten  auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende  Eremplare  des
Wechsels  zu  überliefern.  Dieselben  müssen  im  Konterte  als  Prima,
Sekunda,  Tertia  u.  f.  w.  bezeichnet  sein,  widrigenfalls  jedes  Exemplar
  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel  (Sola-Wechsel)  erachtet
wird.  Auch  ein  Indossatar  kann  ein  Duplikat  des  Wechsels  verlangen.
  Er  muß  sich  dieserhalb  an  seinen  unmittelbaren  Vormann
wenden,  welcher  wieder  an  seinen  Vormann  zurückgehen  muß,  bis
die  Anforderung  an  den  Aussteller  gelangt.  Jeder  Indossatar
kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,  daß  die  früheren  Indossamente
  auf  dem  Duplikate  wiederholt  werden  3).

83)  Weichen  die  verschiedenen  Ausfertigungen  von  einander  ab,  so  giebt
unter  Umständen  die  Priorität  der  Entstehung,  namentlich  aber  dann  den
Ausschlag,  wenn  die  nur  einmal  wirksam  sein  sollenden  Exemplare  nicht
gleichzeitig  vollzogen  worden  sind  (XIII.  229).  —  Darüber,  ob  das  Recht