122  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  67,  68.)

Artikel  67.

Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren  das  eine  be—
zahlt,  so  verlieren  dadurch  die  anderen  ihre  Kraft.  Jedoch  bleiben
aus  den  übrigen  Exemplaren  verhaftet:

1.  der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben
Wechsels  an  verschiedene  Personen  indossiert  hat,  und  alle
späteren  Indossanten,  deren  Unterschriften  sich  auf  den,
bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren  befinden,
  aus  ihren  Indossamenten;

2.  der  Acceptant,  welcher  mehrere  Eremplare  desselben  Wechsels
  geceptiert  hat,  aus  den  Accepten  auf  den  bei  der
Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren.

Artikel  68.

Wer  eines  von  mehreren  Exemplaren  eines  Wechsels  zur
Annahme  versandt  hat,  muß  auf  den  übrigen  Exemplaren  bemerken,
  bei  wem  das  von  ihm  zur  Annahme  versandte  Exemplar
anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser  Bemerkung  entzieht  jedoch
dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.  Der  Verwahrer  des  zum
Accepte  versandten  Exemplars  ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen
auszuliefern,  der  sich  als  Indossatar  (Art.  36)  oder  auf  andere
Weise  zur  Empfangnahme  legitimierts).

auf  ein  Duplikat  begründet  ist,  auch  wenn  der  Wechsel  dem  das  Duplikat
Verlangenden  abhanden  gekommen  ist,  geben  die  Protokolle  keine  sichere  Auskunft.
  Thöl  S.  666  bejaht  die  Frage,  da  die  Bestimmung  des  A.  66  ganz
allgemein  laute.  Es  mag  auch  sein,  daß  die  Ansicht  in  der  Theorie  haltbar
ist.  Für  die  Praxis  wird  daraus  nicht  viel  gewonnen,  denn  die  Legitimation
des  Verlangenden  wird  schwerlich  —  dem  Aussteller  gegenüber  —  nachzuweisen
  sein,  namentlich  wenn  er  Blanko-Indossatar  ist.

84)  Trifft  ein  Widerruf  des  Einsenders  vor  der  Auslieferungs-Anforderung
  des  Indossatars  ein,  so  fällt  die  Pflicht  der  Auslieferung  an  den  Indossatar
  fort.  Das  selbständige  Recht  des  Wechselinhabers  auf  Herausgabe
des  Acceptexemplars  ist  nur  vorbehaltlich  des  Widerrufes  des  Einsenders  zu
verstehen  (XI.  390).  Aus  den  Gründen:  „der  legitimierte  Inhaber  der  Sekunda
  ist  allerdings  als  Eigentümer  der  Prima  anzusehen,  der  Verwahrer
der  letzteren  daher  nicht  berechtigt,  dieselbe  dem  Inhaber  der  Sekunda  vorzuenthalten.
  Ob  das  Klagerecht  des  legitimierten  Juhabers  wahre  Vindikation