Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  68.)  123

ist,  mag  dahingestellt  bleiben.  Jedenfalls  ist  infolge  der  Anerkennung  seines
Klagerechtes  durch  das  Gesetz  die  Auslieferungsklage  (actio  ad  exhibendum)
als  statthafte  Klage  (sowohl  nach  gemeinem  wie  nach  Preuß.  Rechte)  gegeben,
nicht  aber  die  ihm  durch  das  Gesetz  gewährte  Klage  als  eine  aus  der  Person
des  Einsenders  hergeleitete,  kraft  stillschweigender  Cession  auf  den  Wechselnehmer
  übergegangene  Kontraktsklage  (utilis  depositi  oder  mandati  actio)
anzusehen.  Für  Annahme  einer  stillschweigenden  Cession  fehlt  es  an  jedem
Grunde,  regelmäßig  auch  au  der  juristischen  Möglichkeit  —  im  Falle  mehrerer
Indossamente,  da  durch  das  bloße  Indossament  die  nicht  wechselrechtlichen  Ansprüche
  nicht  mit  übertragen  werden.  Für  die  gesetzliche  Cession  bietet  die
WO.  keinen  Anhalt.  Kann  sonach  der  dem  Wechselnehmer  zustehende  Anspruch
  lediglich  mittelst  Auslieferungsklage,  allenfalls  mittelst  Vindikation  bez.
publicianischer  Klage  verfolgt  werden,  so  muß  erhellen,  daß  der  Verwahrer
noch  zur  Zeit  der  Klagebehändigung  besaß,  bez.  zur  Aushändigung  im  Stande
war  (z.  B.  also,  wenn  er  die  Prima  nur  zur  Besorgung  des  Acceptes  an  einen
Geschäftsfreund  versandt  hatte)  oder  daß  er  vorher  unredlicher  Weise  den
Besitz  aufgegeben  hatte.  Schon  hiernach  fällt  das  Klagerecht  in  dem  Falle
fort,  wenn  bereits  vor  der  ordnungsmäßigen  Meldung  des  Wechselinhabers
(Art.  91.  WO.)  Konterorder  des  Einsenders  beim  Verwahrer  eingetroffen
und  dieser  Konterorder  seitens  des  Verwahrers  genügt  war.  An  die  Weisungen
  des  Einsenders  ist  der  Verwahrer  gebunden  (R.  III.  116),  das  vertragsmäßige
  obligatorische  Recht  des  Einsenders  durch  keine  Cession  auf  den
Inhaber  übergegangen.  Der  Inhaber  hat  nach  Handelsgebrauch,  dem  vor
der  WO.  geltenden  Nechte  und  dem  hieraus  sich  ergebenden  gesetzgeberischen
Willen  nicht  ein  mit  der  Aushändigung  der  Sekunda  beginnendes,  von  jeder
Konterorder  unbeeinflußtes,  schlechthin  unwiderrufliches  Recht  auf  Auslieferung
der  Prima  gegen  den  Verwahrer  erlangt.  Die  im  Auftrage  des  Einsenders
erfolgte  Zurücksendung  der  Prima  gilt  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  unter
besonderen  Voraussetzungen  als  arglistige  Besitzaufgabe  und  dasselbe  muß
gelten,  auch  wenn  man  annimmt,  daß  durch  Art.  68  dem  Wechselnehmer
ein  durchaus  eigentümliches,  weder  mit  der  Vindikation  noch  mit  der  Auslieferungsklage
  zusammenfallendes  Klagerecht  gegeben  sei.  Selbst  ein  solches
müßte,  soll  nicht  ein  dem  Handelsgebrauch  und  dem  Willen  des  Gesetzgebers
widersteitendes  Ergebnis  zu  Tage  treten,  vorbehaltlich  des  Widerrufes  des
Einsenders  verstanden  und  durch  das  Widerrufsrecht  ebenso  wie  die  Klage
begrenzt  werden.  —  Aber  der  Vorwurf  der  Arglist  ist  nach  eben  diesen  Erwägungen
  auch  für  den  Fall  ausgeschlossen,  daß  der  Rücksendungsauftrag  des
Einsenders  zwar  erst  nach  gestelltem  Auslieferungsbegehre  des  Inhabers  ausgeführt,
  aber  bereits  vorher  dem  Verwahrer  gegenüber  erklärt  ist.  Es  giebt
in  solchem  Falle  gleichfalls  keinen  Augenblick,  in  dem  die  dem  Widerrufe
unterliegende  gesetzliche  Auslieferungspflicht  des  Verwahrers  gegenwärtig  ge-