124  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  69.)

Artikel  69.

Der  Inhaber  eines  Duplikats,  auf  welchem  angegeben  ist,
bei  wem  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  sich  befindet,  kann
mangels  Annahme  desselben  den  Regreß  auf  Sicherstellung  und
mangels  Zahlung  den  Regreß  auf  Zahlung  nicht  eher  nehmen,
als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:

1.  daß  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer

  nicht  verabfolgt  worden  ist,  und

2.  daß  auch  auf  das  Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung

  nicht  zu  erlangen  gewesen  5).

worden  ist  und  es  fehlt  wie  an  jeder  Ungesetzlichkeit,  so  vornämlich  an  der
Arglist,  es  müßte  denn  geradezu  Kollusion  zwischen  Einsender  und  Verwahrer
behauptet  und  nachgewiesen  werden.  Es  kommt  dann  nicht  darauf  an,  ob
der  Verwahrer  zur  Zeit  der  Meldung  den  Besitz  durch  Aufgabe  an  die
Post  noch  nicht  verloren,  mindestens  die  Möglichkeit  der  Wiedererlangung,  somit
auch  der  Auslieferung  besessen,  wenn  zur  Zeit  der  Klagebehändigung  dieser
Besitz,  aber  auch  die  Möglichkeit  der  Wiedererlangung,  längst  aufgehört  hatte,
und  liegt  in  der  Aufgabe  der  Prima  zur  Post  ein  arglistiges  Verfahren  nicht,
so  ist  dasselbe  noch  weniger  in  der  unterlassenen  Reklamation,  zu  der  der
Verwahrer  nicht  verpflichtet  war,  zu  finden.  Nach  allem  diesem  ist  der  Verwahrer
  nur  dann  zur  Entschädigung  verpflichtet,  wenn  er  ohne  jeden  Widerruf
  dem  Einsender  die  Prima  zurückgegeben  hat.  Der  Schadensersatz  besteht
in  der  vollen  Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten,  und  die  Pflicht  dazu
kann  nicht  durch  die  Verweisung  des  Inhabers  auf  eine  Vindikation  gegen
den  etwaigen  gegenwärtigen  Besitzer  der  Prima  beseitigt  werden,  da  gar
nicht  erhellt,  ob  solche  Klage  rechtlich  und  thatsächlich  möglich  ist.  Stellt  hierbei
  der  Inhaber  alternativ  den  Antrag  auf  Herausgabe  der  Prima  oder  Entschädigung,
  so  ist  Ersteres  zwar  —  nach  dem  ALR.  —  nicht  begründet,
beschwert  aber  den  Verwahrer  nicht.  Zur  Entschädigung  verurteilt  kann
er  aber  nur  gegen  Herausgabe  der  Sekunda  nebst  Protesten  werden.  Weil
endlich  der  Verwahrer  bloß  innerhalb  jener  freiwillig  vom  Wechselinhaber
gewährten  Alternative  sich  von  seiner  Schadensersatzpflicht  befreien  kann,
ist  es  unerheblich,  wenn  etwa  die  Prima  vernichtet  ist.“

85)  Der  Wechsel-Regreß  des  Inhabers  der  Sekunda  wird  an  sich
durch  wesentliche,  beim  Verwahrer  der  Prima  vor  deren  Auslieferung  an
den  Präsentanten  der  Sekunda  erfolgte  Durchstreichungen  (z.  B.  des  Acceptes)
nicht  gehindert;  durch  Girierung  und  Auslieferung  der  Sekunda  erwirbt  deren
Inhaber  nicht  von  selbst  das  Eigentum  der  Prima,  mag  er  immerhin  voraussetzen
  und  durch  einen  Vermerk  auf  der  Sekunda  dazu  veranlaßt  sein,