Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  70,  71,  72.)  125

2.  Wechselkopien.

Artikel  70.

Wechselkopien  müssen  eine  Abschrift  des  Wechsels  und  der
darauf  befindlichen  Indossamente  und  Vermerke  enthalten  und
mit  der  Erklärung:  „bis  hierher  Abschrift  (Kopie)“  oder  mit
einer  ähnlichen  Bezeichnung  versehen  sein.  In  der  Kopie  ist  zu
bemerken,  bei  wem  das  zur  Annnahme  versandte  Original  des
Wechsels  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieses  Vermerkes  entzieht
  jedoch  der  indossierten  Kopie  nicht  ihre  wechselmäßige  Kraft.

Artikel  71.

Jedes  auf  einer  Kopie  befindliche  Original-Indossament  verpflichtet
  den  Indossanten  ebenso,  als  wenn  es  auf  einem  Originalwechsel
  stünde.

Artikel  72.

Der  Verwahrer  des  Originalwechsels  ist  verpflichtet,  denselboen
  dem  Besitzer  einer  mit  einem  oder  mehreren  Original-Indossamenten
  versehenen  Kopie  auszuliefern,  sofern  sich  derselbe

daß  er  die  Prima  beim  Bezogenen  unversehrt,  auch  acceptiert  antreffen  und
in  solcher  Gestalt  ausgeliefert  erhalten  werde,  auch  —  behufs  Regreßnahme  —
verpflichtet  sein,  die  Prima  abzufordern;  für  den  Erfolg  der  Abforderung  ist  er
nicht  in  dem  Sinne  verantwortlich,  daß  er,  um  selbst  Regreß  zu  nehmen,  die
Prima  in  einem  anderen  Zustande,  als  er  selbst  sie  erhalten  dem  Regreßschuldner
  auszuliefern  hätte;  nur  die  —  nach  der  Auslieferung  auf  der  Prima  —
mit  oder  ohne  sein  Zuthun  entstandenen  Veränderungen  berühren  sein  Regreßrecht
  (XI.  217),  während  sogar  ein  auf  der  Sekunda  befindlicher  Vermerk:
  „Prima  acceptiert  bei  N.“  den  gesetzlichen  Regreßbedingungen  nicht
die  der  Beibringung  einer  acceptierten  Prima  hinzusfügen  kann.  Finden  sich
aber  bei  der  Regreßnahme  Durchstreichungen  wesentlicher  Sätze,  so  liegt  dem
Regreßnehmer  der  Beweis  ob:  daß  der  gegenwärtige  Zustand  schon  bei  der
Ausreichung  der  Prima  an  ihn  vorhanden  war,  wozu  vornehmlich  ausreichen
wird  ein  bereits  bei  Empfang  der  Prima  behufs  Feststellung  des  damaligen
Zustaudes  erhobener  Protest.  Ein  späterer  Protest  mangels  Zahlung,  aus
dem  sich  ergiebt,  daß  vor  ihm  die  Prima  bereits  vorhanden  war,  ergiebt  in
jener  Beziehung  nichts  und  selbst  ein  Zeugnis  des  Acceptauten  würde  wegen
seines  Interesses,  das  mit  dem  des  Klägers  zusammenfällt,  nichts  beweisen
(XXI.  140).