126  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  72,  73.)

als  Indossatar  oder  auf  andere  Weise  zur  Empfangnahme  legitimiert.
  Wird  der  Originalwechsel  vom  Verwahrer  nicht  ausgeliefert,
  so  ist  der  Inhaber  der  Wechselkopie  nur  nach  Aufnahme  des
im  Art.  69.  Nr.  1  erwähnten  Protestes  Regreß  auf  Sicherstellung
und  nach  Eintritt  des  in  der  Kopie  angegebenen  Verfalltages
Regreß  auf  Zahlung  gegen  diejenigen  Indossanten  zu  nehmen
berechtigt,  deren  Original-Indossamente  auf  der  Kopie  befindlich
  sind.

Zusatz.  Bayern:  (Augsburg):  Hat  jemand  Wechselbriefe  nur  zur
Acceptation  in  Händen  und  sie  werden  vor  oder  bei  der  Verfallzeit  nicht
abgefordert,  so  bleiben  sie  auf  Gefahr  dessen,  der  daran  Schuld  hat,  bei
ihm  liegen,  und  fällt  dem  Juhaber  nicht  zur  Last,  wenn  er  di  non
pagamento  zu  protestieren  unterläßt;  hingegen  hat  ein  solcher  auch  die
Wechselbriefe  den  Vorzeigern  der  girierten  Duplicati  auch  nicht  ehender
abzufolgen,  als  nachdem  der  Brief  acceptiert  oder  di  non  accettazione

protestiert  worden.

XI.  Abhanden  gekommene  Wechsel.

Artikel  73.

Der  Eigentümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels  kann
die  Amortisation  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes
  beantragen.  Nach  Einleitung  des  Amortisationsverfahrens
kann  derselbe  vom  Acceptanten  Zahlung  fordern,  wenn  er  bis  zur
Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne  eine  solche
Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Accepte
schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme
  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern
  berechtigt  5).

Zusatz  1.  Deutsches  Reich.  Civilprozeßorduung  vom  30.  Januar

1877.  (St  G.  S.  83,  82.)  6

8  837.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
  (Amortisation)  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Wechsel
und  der  in  den  Artikeln  301,  302  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
Urkunden  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

86)  Art.  73,  98,  WO.  erklären  gezogene  und  eigene  Wechsel  für  amortisierbar.
  Die  C  Pr  O.  hat  aber  sich  nicht  darauf  beschränkt,  das  Verfahren  bei.