Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  73.)  127

Die  Bestimmungen  finden  in  Betreff  anderer  Urkunden,  bezüglich
welcher  das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren  zuläßt,  insoweit  Anwendung,
als  in  dem  Gesetze  nicht  besondere  Vorschriften  enthalten  sind.

§  838.  Bei  Papieren,  welche  auf  den  Juhaber  lauten  oder  welche
durch  Indossament  übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossamente
  versehen  sind,  ist  der  letzte  Inhaber  berechtigt,  das  Aufgebotsverfahren
  zu  beantragen.

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,
welcher  das  Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

§  839.  Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,
  welchen  die  Urkunde  als  den  Erfüllungsort  bezeichnet.  Enthält
die  Urkunde  eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  ist  das  Gericht  zuständig

der  Amortisation  zu  ordnen,  sondern  auch  allgemein  gültige  und  zwingende,  alle
desfallsigen  territorialgesetzlichen  Bestimmungen  aufhebende  Vorschriften  über
die  Bedingungen,  die  Einleitung  und  die  materiellen  Grundlagen  der
Amortisation  in  den  §§  837—842,  846—848,  850  gegeben.  —  Zuständig
für  das  Verfahren  ist  nach  §  23,  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  das
Amtsgericht,  bez.  (§  839,  CPr  O.)  das  Amtsgericht  des  Ortes,  welchen  der
Wechsel  als  Erfüllungsort  bezeichnet,  im  Fehlen  eines  solchen  das  Gericht,  bei
welchem  der  Aussteller  der  Wechselurkunde  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat  oder  zur  Zeit  der  Ausstellung  gehabt  hat.  —  Zulässig  ist  das  Verfahren
auch  bei  präjudizierten  Wechseln,  wobei  der  Zahlungsort  (Wohnsitz  des  Wechsels)
  auch  nach  Erlöschen  der  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  derjenige  Ort
bleibt,  von  dessen  Gericht  das  Verfahren  durchzuführen  ist  (VI.  386)  und  bei
Blankoaccepten,  bei  Letzteren  sowohl  auf  Antrag  des  Acceptanten,  welcher  sein
Accept  vor  der  Ausreichung  verloren  hat,  als  auf  Verlangen  desjenigen,  welcher
  als  gewollter  Trassant  es  empfangen  hat.  (XIV.  178,  XXV.  17.)  —
Aber  die  Klage  auf  Bezahlung  geht  niemals  gegen  Aussteller  und  Indossanten
  (I.  173),  steht  auch  dem  Empfänger  des  Blankoaccepts  gegen  den
Acceptanten  selbst  nach  erfolgter  Amortisation  nicht  zu;  das  Amortisationsurteil
  bewirkt  nur,  daß  der  amortisierte  Wechsel  als  in  dritter  Hand
nicht  vorhanden  gilt,  mag  er  von  einem  Dritten  besessen  werden  oder  nicht
existieren;  er  gilt  betreffs  des  Acceptanten  als  noch  in  der  Hand  des  Verlierers
  (Trassanten)  befindlich,  aber  so  befindlich,  wie  er  zur  Zeit  des  Verlustes
  war,  nicht  so,  wie  er  später  bei  Dritten  geworden  sein  mag  oder  in
der  Hand  des  Verlierers  durch  diesen  hätte  verändert  werden  können;  die
Existenz  der  Urkunde  beim  Verlierer  wird  eben  nur  fingiert,  eine  reelle  Veränderung
  eines  nur  fingierten  Schriftstückes  ist  unmöglich,  die  Klage  auf
Zahlung  gegen  den  Acceptanten  deshalb  erst  unter  der  weiteren  Voraussetzung
zulässig,  daß  bereits  zur  Zeit  des  Verlustes  das  Blankoaccept  ein  wirklicher
Wechsel  geworden  war  (XXV.  10).