128  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  73.)

bei  welchem  der  Aussteller  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und
in  Ermangelung  eines  solchen  Gerichts  dasjenige,  bei  welchem  der  Aussteller
  zur  Zeit  der  Ausstellung  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt
  hat.

§  840.  Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:

1.  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen,  oder  den  wesentlichen
  Inhalt  der  Urkunde  und  Alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen
  Erkenubarkeit  derselben  erforderlich  ist;

2.  den  Verlust  der  Urkunde  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubhaft  zu
machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren
  zu  beantragen;

3.  sich  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu
erbieten.

8  841.  In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,
spätestens  im  Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gerichte  anzumelden
und  die  Urkunde  vorzulegen.  Als  Rechtsnachteil  ist  anzudrohen,  daß  die
Kraftloserklärung  der  Urkunde  erfolgen  werde.

§  842.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch
Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  in  dem  Lokale  der  Börse,  wenn  eine
solche  am  Sitze  des  Aufgebotsgerichts  besteht,  sowie  durch  dreimalige
Einrückung  in  die  im  §  187  Abs.  2  bezeichneten  Blätter.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere
Blätter  und  zu  mehreren  Malen  erfolge.

8  846.  Ist  in  einer  Schuldurkunde  eine  Verfallzeit  angegeben,
welche  zur  Zeit  der  ersten  Einrückung  des  Aufgebots  in  den  Deutschen
Reichsanzeiger  noch  nicht  eingetreten  ist,  und  sind  die  Voraussetzungen
der  §§  843—845  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,
  daß  seit  dem  Verfalltage  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

8  847.  Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des
Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine
  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  sechs  Monaten  liegen.

§  848.  In  dem  Ausschlußurteil  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu
erklären.

Das  Ausschlußurteil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den
Deutschen  Reichsauzeiger  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  hat  nach  eingetretener  Rechtskraft  die  Bekanntmachung
  des  auf  die  Anfechtungsklage  ergangenen  Urteils,  soweit  dadurch
die  Kraftloserklärung  aufgehoben  wird,  zu  erfolgen.

§  850.  Derzenige,  welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt  hat,  ist  dem
durch  die  Urkunde  Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  der
Urkunde  geltend  zu  machen.