Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  74.)  129

(Das  weitere  Verfahren,  Ausschluß-Urteil,  Anfechtungsklage  —  enthalten
88  829—836  a.  a.  O.)

2.  Oesterreich.  Dieser  Artikel  hat  in  der  österreichischen  Wechselordnung
  folgende  Fassung:  „Der  Eigentümer  eines  abhanden  gekommenen
  Wechsels  kann  die  Amortisation  desselben  bei  dem  Gerichte  des
Zahlungsortes  beantragen.  —  Das  Gericht,  bei  welchem  ein  Gesuch  um
Amortisation  des  Wechsels  eingereicht  worden  ist,  hat  hierüber  ein  Edikt
mit  der  Aufforderung  an  den  Inhaber  des  Wechsels,  denselben  dem  Gerichte
  vorzulegen,  zu  erlassen,  darin  die  Frist  auf  45  Tage  zu  bestimmen,
und  den  Anfang  derselben,  wenn  der  Wechsel  noch  nicht  fällig  ist,  auf
den  ersten  Tag  nach  der  Verfallzeit  festzusetzen.  —  Nach  Einleitung  des
Amortisationsversahrens  und  nach  der  Verfallzeit  des  Wechsels  kann  der
Eigentümer  vom  Acceptanten  Zahlung  fordern,  wenn  er  bis  zur  Amortisation
  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne  eine  solche  Sicherheitsbestellung
  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Aceepte  schuldigen
Summe  bei  Gericht  zu  fordern  berechtigt  8).

Artikel  74.

Der  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  36  legitimierte  Besitzer
  eines  Wechsels  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben  angehalten
  werden,  wenn  er  den  Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben
hat  oder  ihm  bei  der  Erwerbung  des  Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit
  zur  Last  fälltsz).

87)  Der  höchste  österreichische  Landesgerichtshof  hat  auch  die  Zahlungsklage
  auf  Grund  eines  bloßen  Blanko-Accepts  nicht  zugelassen  (XXV.  18).

88)  Das.  Recht  auf  Herausgabe  hat  nur  ein  solcher  Nichtbesitzer  des
Wechsels,  welcher,  wenn  er  den  Wechsel  hätte,  legitimiert  sein  würde  und
welcher  den  Wechsel  verloren  hat  (Verlust  wider  Willen  !),  mag  er  dem  zur
Herausgabe  verpflichteten  Wechselnehmer  unmittelbar  oder  mittelbar  vorausgehen.
  Das  Recht  auf  Herausgabe  des  Wechsels  beeinträchtigt  nicht  das
Recht  aus  dem  Wechsel,  giebt  keine  Einrede  gegen  die  Wechselforderung  (XII.
211.  und  Thöl  S.  709,  womit  zu  vgl.  XIX.  328  über  die  notwendige  Begründung
  der  Eigentums--,  bez.  publicianischen  Klage).  —  Darüber,  daß  der
Einwand  der  mangelnden  Emission  bei  in  blanco  indossierten  Wechseln,  auch
wenn  sie  gestohlen  oder  verloren  sind,  dem  dritten  gutglaubigen  Erwerber
nicht  entgegengestellt  werden  kann  f.  XVII.  154.  156,  ferner  XIX.  34.  XXV.

66.  67  in  der  Note  10.  I.  zu  Art.  82.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  0