130  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

XII.  Falsche  Wechsel.

Artikel  75.

Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Wechsels
falsch  oder  verfälscht  ist,  behalten  dennoch  das  ächte  Accept  und
die  ächten  Indossamente  die  wechselmäßige  Wirkungs).

89)  a.  Vor  Emanatiou  der  WO.  war  vielfach  angenommen  der  Satz,
daß  alle  Korrekturen  und  Rasuren  in  wesentlichen  Stücken  ohne  Rücksicht
auf  Anlaß,  Ursprung  und  Absicht  die  Wechselkraft  zerstören.  Der  Satz  ist
absichtlich  in  der  WO.  ausweislich  der  Protokolle  nicht  aufgenommen;  sie  enthält
  also  über  den  Einfluß  der  Anderungen  nichts,  auch  nicht  im  Art.  4,
weil  das  im  Wechselprozesse  notwendige  Erfordernis  der  Liquidität  ein  Erfordernis
  des  Wechselrechtes  selbst  nicht  ist;  nach  den  sonach  maßgebenden
civilrechtlichen  Grundsätzen  zerstört  jede  Veränderung  in  einem  wesentlichen
Stücke  einer  Urkunde  einen  Bestandteil  derselben;  möglicherweise  bleibt  dabei
noch  ein  für  sich  selbst  genügender  Inhalt  bestehen,  möglicherweise  ist  die  Urkunde
  wegen  gänzlichen  Fehlens  eines  wesentlichen  Erfordernisses  ganz  ungültig
gemacht  oder  der  beseitigte  Inhalt  durch  einen  anderen,  das  fortgefallene  Wesentliche
  wieder  ersetzenden  (Einschalten,  überschreiben)  ersetzt  worden;  in  letzterem
  Falle  kann  es  gegenüber  dem  Art.  4  lediglich  darauf  ankommen,  ob  das
Neue  an  sich  deutlich,  sicher  lesbar,  auch  dem  sonstigen  Inhalte  nicht  widersprechend
  ist;  trifft  das  zu,  so  ist  der  den  korrigierten  Jnhalt  kennende  und
wollende  Unterzeichner  verpflichtet  (XXIV.  264).  —  Aber  keine  korrigierte
Urkunde  beweist  vollständig;  der  klagende  Inhaber  hat  den  Beweis  ihrer  Unverfänglichkeit;
  gelingt  er  ihm  urkundlich,  so  kann  er  im  Wechselprozeß,  sonst
nur  im  gewöhnlichen  Prozesse  klagen;  nur  wenn  er  gar  keinen  Beweis  zu
führen  vermag,  ist  sein  Ausspruch  selbst  als  unerweisbar  verloren.  Durch
die  Gestattung  solchen  Beweises  ist  nicht  verletzt  der  Satz,  daß  das  Recht  aus
einem  Wechsel  Recht  aus  einer  Form,  daß  der  Wechsel  durch  nichts  ersetzbar
ist,  daß  diese  Form  selbst  den  Anspruch  klar  stellen  muß  und  daß  ein  aus  der
Urkunde  nicht  zu  erledigender  Zweifel  die  Gültigkeit  des  Wechsels  ausschließt.
Der  Satz  hat  seine  Gültigkeit  nur  für  die  Beschaffung  eines  wesentlichen
Wechselerfordernisses,  also  wenn  es  sich  darum  handelt,  einen  derartigen  Mangel
  durch  Vorgänge  und  Erklärungen  außerhalb  des  Wechsels  auszusüllen,
eine  unvollständige,  unverständliche,  irrtümliche  Angabe  in  jenen  Essentialien
durch  Nebenvorgang  zu  ersetzen  (III.  8.  V.  100.  IX.  425.  XIV.  202.  XXI.
166),  während  hier  die  Form,  soweit  sie  wechselrechtlich  überhaupt  nötig,
vorhanden,  der  Zweifel  nur  aus  der  Urkunden-Qualität,  nämlich  aus  seinem
mutmaßlichen,  früheren  Inhalte  entnommen  ist,  der  Beweis  der  Unverfänglichkeit
  keineswegs  Esfentialien  beschaffen,  sondern  einen  Zweifel  an  seiner