Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  75.)  131

Beweiskraft  beseitigen  soll  (IV.  267);  ist  das  gar  nicht  möglich,  so  ist  der
Wechselanspruch  auch  allerdings  für  den  gewöhnlichen  Prozeß  verloren  (XXIV.
261—266).  —  Die  Einrede  der  Fälschung  d.  h.  der  Anderung  eines  ausgefüllt
  begebenen  Wechsels  in  dem  ausgefüllten  Teile  nach  der  Begebung  ohne
die  Genehmigung  des  begebenden  Ausstellers,  wirkt  selbst  gegen  den  gutgläubigen
  Inhaber  (in  rem),  weil  der  Aussteller  weiter,  als  sein  Verflichtungs-=wille
  nach  Maßgabe  des  ursprünglich  von  ihm  beurkundeten  Wechsel-Inhaltes
geht,  überhaupt  nicht  haftet  (VI.  47.  IX.  222.  XXIII.  211,  womit  dann  noch
zu  vgl.  diese  Note  unter  b.  2).

b.  Alle  Anderungen  (Korrekturen,  Rasuren)  zerfallen  in  offensichtliche,
Jedem,  also  auch  dem  Richter,  durch  den  Augenschein  erkennbare  und  versteckte
(z.  B.  erst  durch  eine  chemische  Untersuchung  als  vorhanden  nachweisbare).
Daraus  ergiebt  sich  ein  Unterschied  in  der  Beweislast.  Jene  hat  der  Richter
von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,  diese  der  beklagte  Wechselschuldner  zu  beweisen,
  aber  eben  nur  die  Anderung  an  sich  darzuthun,  keineswegs  einen
weiteren  Beweis  dahin  zu  führen,  daß  die  Veränderung  ohne  oder  wider
seinen  Willen  geschehen  sei  (V.  374.  XIII.  254).  In  ihren  Wirkungen  sind
aber  beide  gleich,  beide  auch  nach  §  384  CPrO.  zu  beurteilen  (VII.  222.
XIII.  253).  Finden  sie  sich  nun

1.  bei  wesentlichen  Teilen  der  Wechselerklärung  auf  einem  perfekten  und
cirkulationsfähigen,  in  perfektem  Zustande  ausgegebenen  Papiere,  so  ist,
da  der  Anspruch  lediglich  auf  den  Wechsel  selbst  gegründet  werden  kann,
dieser  in  allen  wesentlichen  Teilen  klar  und  vollständig  sein  muß,  der
Wechsel  ungültig,  mögen  wesentliche  Teile  durch  Korrektur  dergestalt  unlesbar
  sein,  daß  sie  mit  Sicherheit  nicht  mehr  erkennbar  sind,  oder  mag
ein  wesentlicher  Teil,  z.  B.  die  Wechselsumme,  zwar  jetzt  klar  und  deutlich
  sich  ergeben,  zugleich  aber  eine  frühere,  anderslautende  Fassung  deutlich
  sein.  In  jenem  Falle  sind  sie  als  überhaupt  fehlend  anzusehen,
können  durch  anderweitigen  Beweis  nicht  ergänzt  werden.  In  diesem
Falle  wird  der  eigentliche  Wortlaut  bei  der  Abfassung  zweifelhaft.  In
jenem  liegt  ein  unvollständiger  Wechsel,  in  diesem  eine  Urkunde  vor,  die  in
einem  wesentlichen  Teile  der  vollen  Beweiskraft  ermangelt,  und  da  die
formale  Natur  der  Wechselverbindlichkeit  eine  Unterscheidung  der  Beweiskraft
  von  der  Gültigkeit  nicht  gestattet,  beziehentlich  der  ursprüngliche  Inhalt
nicht  mehr  besteht,  während  der  veränderte  nicht  genehmigt  worden,  ist
in  beiden  Fällen  der  Wechsel  ungültig  (I.  51.  V.  373.  VII.  222.  XI.  267.
XIII.  254).  Ausnahmsweise  bleibt  jedoch  in  beiden  Fällen  die  Gültigkeit
anzunehmen,  wenn  die  Anderung  in  zweifelloser  Weise  durch  den

sonstigen  Inhalt  der  Urkunde  sich  erledigt  (XII.  256.  XVIII.  353)

oder  wenn  vom  klagenden  Wechselgläubiger  dargethan  wird,  daß  die

Anderung  noch  vor  der  Unterzeichnung  desjenigen,  dessen  Name  unter
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