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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

der  veränderten  Erklärung  steht,  bewirkt  worden,  oder  daß  es  sich  dabei
um  eine  vor  oder  alsbald  nach  der  Ausreichung  der  Wechselerklärung
geschehene,  bloße  Schreibfehlerberichtigung  oder  endlich  um  eine  hinterher
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Verpflichteten  getroffene  Abänderung
handelt,  vorausgesetzt  immer,  daß  das  aus  der  Abänderung  sich  Ergebende
selbst  klar  und  vollständig  ist  (I.  29.  V.  373.  VII.  222.  XI.  267.  XIII.
254.  XIV.  14,  von  welchen  Entscheidungen  diejenige  über  die  Schreibfehlerberichtigung
  —  XI.  267  —  aber  für  die  Praxis  nur  sehr  bedingt
verwertbar  sein  möchte,  da  man  wohl  keiner  über  bloß  Orthographisches
hinausgehenden  Anderung  ohne  weiteres  die  Zeit,  zu  welcher,  oder  das
Motiv,  aus  welchem  sie  erfolgte,  ansehen  kann).  Die  Zustimmung  muß
aber  gerade  zur  Zeit  der  Abänderung  gegeben  werden,  widrigenfalls  die
spätere  Anderung  eine  unstatthafte,  einseitige  bleibt,  auch  wenn  sie  der
ursprünglichen,  zwischen  Geber  und  Nehmer  des  Wechsels  getroffenen
Abrede  entspricht  (XIII.  155).  Die  —  augenfälligen  Korrekturen  gegenüber
  —  sich  herausstellende  Notwendigkeit  der  besonderen  Beweisführung
entzieht  dem  klagenden  Wechselgläubiger  die  Möglichkeit  der  Klage  im
Wechselprozesse,  die  stets  da  fehlt,  wo  die  volle  Beweiskraft  der  Urkunde
erst  durch  das  Zurückgreifen  auf  besondere  Umstände  hergestellt  werden
kann  (XII.  377.  XIII.  254).  —  Eine  derartige,  die  völlige  Ungültigkeit
  des  Wechsels  ergebende  Fälschung  kann  jeder  Wechselschuldner  (XXIII.
341),  —  lesbar  gebliebene  Fälschungen  der  Unterschrift  des  Ausstellers
(Acceptanten,  Indossanten)  aber  nur  der  betreffende,  hierdurch  benachteiligte
  Wechselbeklagte  —  jedem,  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  des
Wechsels  entgegenhalten  (VII.  222).  —  Im  einzelnen  ist  angenommen,
daß  Fälschungen  der  Wechselsumme  in  einen  höheren  Betrag  (300  verwandelt
  in  3000)  jede  wechselmäßige  Verpflichtung  beseitigen,  nicht  etwa
diejenige  auf  den  mfprünglichen,  geringeren  Betrag  bestehen  lassen
(XXIII.  239,  womit  aber  zu  vgl.  IX.  351  und  Thöl  S.  700);  dagegen
ist  bei  einer  Korrektur  im  Ausstellungsorte  dem  Inhaber  der  Beweis
nachgelassen,  daß  die  Korrektur  schon  bei  der  Unterzeichnung  des  Wechsels
seitens  des  beklagten  Wechselschuldners  vorhanden  gewesen  (XXIV.  266),
während  über  Anderungen  in  der  Zeitbestimmung  VII.  219—222  Xl.
234—236.  XIII.  154  handeln.  —

Wird  bei  mangelhaften  Wechseln,  die  bei  ihrer  Aushändigung  in
dem  einen  oder  anderen  wesentlichen  Teile  unvollkommen  ausgedrückt  bez.
in  Ansehung  desselben  unvollständig,  auch  nicht  etwa  unter  der  Voraussetzung
  gegeben  sind,  daß  sie,  wenn  sie  der  Nehmer  zu  formrichtigen
gemacht  haben  wird,  den  Geber  verpflichten  sollen,  ein  fehlendes  wesentliches
  Erfordernis  (z.  B.  die  Ortsangabe)  hinterher  von  einem  Wechselgläubiger
  (Remittenten,  Trassanten  u.  A.)  hineingeschrieben,  so  bleibt