Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  75.)  133

der  Wechsel  ein  ungültiger,  die  Ungültigkeit  eine  solche,  welche  jedenfalls
von  dem  Wechselschuldner,  welche  den  mangelhaften  Wechsel  begeben  hat,
Jedem  gegenüber  gerügt  werden  kann  (VI.  51.  IX.  264)  und  dasselbe
gilt,  wenn  der  Inhalt  des  mangelhaften  d.  h.  nicht  durchweg  in  allen
Essentialien  ausgefüllt  begebenen  Wechsels  nach  der  Begebung  in  dem
bereits  damals  ausgefüllt  gewesenen  Teile  ohne  Genehmigung  des  Ausstellers
  geändert  worden  ist,  auch  wenn  eine  Befugnis  des  Nehmers  sich
auf  die  Ausfüllung  der  bei  der  Begebung  noch  offenen  Lücken  erstreckt
(XXIII.  213).  —  Für  Blanko-Accepte,  aber  auch  für  Wechselformulare,
  in  welchen  bei  der  Begebung  einzelne  Essentialien  vorhanden,
andere  noch  unansgefüllt  waren,  enthält  die  WO.,  sofern  es  sich  um  den
Einfluß  von  Veränderungen  handelt,  keinerlei  Bestimmungen;  ob  Art.  82
hierauf  anzuwenden,  ob  die  etwaige  Einrede  auch  den  gutgläubigen  Inhaber
  entgegensteht,  kann  aber  nur  aus  dem  Wechselrechte  bez.  nach  dem
Grundsatze  entschieden  werden,  daß  der  Wechsel  in  seiner  Form  Träger
der  Wechselrechte,  daß  seine  Form  in  Verknüpfung  mit  dem  Wechselrechte
maßgebend  ist  für  das  wechselrechtliche  Verhältnis  aller  eben  nur  im
Wechselverbande  stehenden  Personen  und  daß  nicht  der  gutgläubige  Erwerber
  eines  äußerlich  als  unverdächtig  erscheinenden  Wechsels  dadurch
von  der  wirksamen  Thätigung  seines  Rechtes  auf  Zahlung  ausgeschlossen
wird,  daß  ein  Dritter  das  Zutrauen  des  Gebers  gemißbraucht  hat,  daß
der  Geber  vielmehr  seine  urkundlich  erscheinende  Verpflichtung  als  Folge
seines  eigenen  Verhaltens  im  Verhältnisse  zum  gutgläubigen  Erwerber
tragen  muß;  deshalb  hat  der  Geber  eines  bloßen,  sonst  ganz  leeren  Accepts
  nicht  die  Einrede  der  Fälschung  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber;
  es  hat  sie  auch  nicht  derjenige  Geber,  welscher  einen  in  einzelnen  Essentialien
  noch  nicht  ausgefüllten  Wechsel  mit  der  Ausfüllungsbefugnis  in
betreff  der  Lücken  wegegeben  hat,  —  auch  nicht  derjenigen,  welche  in
solchem  halbfertigen  Wechsel  zwar  einen  wesentlichen  Bestandteil  (die
Summe)  beurkundet  hatten,  aber  in  solcher  Weise  (die  Summe  in  Ziffern
über  den  Wechselkontexte  unter  Offenlassung  der  für  die  Summe  bestimmten,
  demnächst  vom  Nehmer  mit  einer  Summe  in  Buchstaben  ausgefüllten
  Spalte  im  Kontexte),  daß  durch  die  Ausfüllung  der  leergelassenen
  Stellen  in  maßgebender  Bezeichnungsweise  das  im  Wechsel-Umlaufe
  geltende  Essentiale  gegen  die  Abrede  mit  dem  Nehmer  —  von  diesem
kreiert  werden  konnte  (R.  II.  99—  101).  Aussteller  und  Begeber  tragen
eben  hier  dem  Publikum  gegenüber  die  Gefahr  jeder  Begebung,  können
die  Einrede  der  rechtswidrigen  Ausfüllung  nur  ihrem  unredlichen  Kontrahenten
  und  dem  schlechtgläubigen  Inhaber,  jedenfalls  nicht  Demjenigen
gegenüber  erheben,  welcher  nicht  selbst  die  Ausfüllung  bewirkt  hat  und
rechtswidrig  ist  jede  Ausfüllung,  die  entweder  nicht  der  ausdrücklichen