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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

Abrede  entspricht  oder  —  in  Mangel  einer  solchen  —  über  dasjenige
hinausgeht,  was  als  gewöhnlicher,  regelmäßiger  Inhalt  eines  Wechsels
(wozu  aber  ein  Domizilvermerk  nicht  gehört)  anzusehen  ist;  der  Einwand
ist  hier  die  immer  nur  in  personam  wirkende  Einrede  des  dolus  (XX  III.
212);  übrigens  ist  wohl  bei  bloßen  Blanko-Accepten,  aber  nicht  bei  in
einzelnen  Punkten  mangelhaften,  aber  mit  der  Befugnis  zur  Ausfüllung
der  Lücken  hingegebenen  Wechsels  —  anzunehmen,  daß  die  Ausfüllungsbefugnis
  auf  jeden  Juhaber,  Jeden,  der  Accept  oder  Wechsel  aus  der
Hand  des  eigentlichen  Kontrahenten  empfängt,  übergehe  (IX.  264).  —
Der  Einwand  der  Fälschung  (exc.  falsi)  dagegen  ist  dem  Geber  des
Blanko=  Acceptes  gegeben  wegen  jeder  Anderung  wesentlicher  Erfordernisse,
  die  erfolgt  ist,  nachdem  die  Ermächtigung  des  zur  Ausfüllung  berechtigten
  Nehmers  erschöpft,  der  Wechsel  wirklich  ausgefüllt  war,  mag
die  erste  Ausfüllung  eine  der  Abrede  entsprechende  gewesen  sein  oder
nicht,  mag  sie  geschehen,  noch  bevor  der  Nehmer  den  Wechsel  aus  der
Hand  giebt,  bez.  weiter  überträgt  oder  nachher  (VII.  222.  223).  —
Eine  besondere  Art  von  Blanko-Accept  ist  noch  Gegenstand  der
Entscheidung  Bd.  XI.  235;  benutzt  war  ein  Blanko-Accept  mit
lithographiertem  Formular,  welches  das  Ausstellungsjahr  186*  ergab,
während  dann  das  Ausstellungsjahr  in  1872  geändert  war;  der  Wechsel
ist,  da  der  Nehmer  den  durch  das  Formular  begründeten  Verdacht  vertragswidriger
  Ausfüllung  nicht  entkräftete,  für  ungültig  erklärt;  der  Inhalt
  der  Entscheidung  ergiebt  aber,  daß  die  Anderung  nicht  für  eine
eigentliche  Fälschung  angesehen,  sondern  die  Ungültigkeit  nur  aus  dem
Einwande  der  Böswilligkeit  (dolus)  und  der  Beweisurkunden-Qualität
abgeleitet  ist  (XI.  236).  —  In  Ansehung  der  Zulässigkeit  einer  Nachklage
  des  im  Wechselprozesse  verurteilten  Beklagten,  gegründet  auf  die
Behauptung,  daß  er  mit  dem  Wechselkläger,  jetzt  Nachbeklagten,  einen
Wechselvertrag  nicht  abgeschlossen,  mit  demselben  auch  niemals  in  einem
civilrechtlichen  Obligationsverhältnisse  gestanden  —  (nach  gem.)  —  wird
S.  32.  XIX.  ausgeführt:  „die  Anfechtung  der  Unterschrift  sei,  nachdem
einmal  Nachkläger  den  Eid  über  die  Unterschrift  nicht  geleistet,  unmöglich;
  er  könne  auch  aus  gleichem  Grunde  mit  der  Behauptung  nicht
mehr  auftreten:  der  ganze  Wechsel  sei  von  ihm  nicht  ausgestellt,  sondern
gefälscht;  es  komme  aber  eine  Wechselobligation  durch  die  Unterschrift
des  Wechsels  allein  noch  nicht  zu  Stande;  wenn  also  der  Nachbeklagte
ohne  oder  gegen  den  Willen  des  Nachklägers  die  Gewahrsam  der  Wechselurkunde,
  sei  es  durch  unerlaubte  Handlung  oder  durch  Zufall  erlangt
habe,  so  habe  er  dadurch  keinen  Wechselanspruch  an  den  Nachkläger  erworben,
  Nachkläger  müsse  also  darthun  entweder,  daß  er  dem  Nachbeklagten
  (der  den  nicht  weiter  indossierten  Wechsel  noch  besitze!)  den  Wechsel