Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  75.)  135

nicht  ausgehändigt,  er  vielmehr  ohne  Wissen  und  Willen  des  Nachklägers
den  Besitz  der  Wechselurkunde  erlangt  habe,  oder  daß  weder  auf  Seiten
des  Nachklägers  noch  auf  Seiten  des  Nachbeklagten  die  Absicht  obgewaltet
habe,  daß  Dieser  auf  Grund  der  Wechselurkunde  einen  Wechselanspruch
gegen  den  Nachkläger  erheben  solle,  und  in  diesen  Beziehungen  sei  die
Fälschung  der  Unterschrift,  wenn  sie  auch  nicht  als  Grund  der  Nachklage
dienen  könne,  doch  als  thatsächliches  Moment  für  den  Beweis  der  jetzt
noch  zulässigen  Fundamente  einer  Nachklage  nicht  ausgeschlossen;  ebenso
bilde  für  den  Beweis:  daß  er  sich  auch  nicht  habe  wechselmäßig  verpflichten
  wollen,  der  Umstand:  daß  der  Nachkläger  niemals  in  einem
obligatorischen  Verhältnisse  zum  Nachbeklagten  gestanden,  ein  wesentliches
Moment;  durch  solche  und  ähnliche  Indizien  könne  aber  der  —  im
wesentlichen  eine  Negative  betreffende,  dem  Nachkläger  dessen  ungeachtet
ganz  obliegende  Beweis  allerdings  geführt  werden.“  (Vgl.  jetzt  8  405
CPrO.

Andern  ngen  (beziehentlich  Zusätze)  in  solchen  Punkten,  welche  nicht  zu  den
schlechterdings  wesentlichen,  sondern  nur  zu  den  relativ  —  für  den  davon
Betroffenen  —  wesentlichen  Erklärungen  gehören,  also  Hinzufügung  oder
Anderung  von  Domizilvermerken  hinter  dem  Rücken  des  Acceptanten,  hinter
dem  Rücken  des  Ausstellers  bei  völlig  perfekten,  cirkulationsfähigen,  in
dieser  Gestalt  von  ihnen  aus  der  Hand  gegebenen  Papieren  (III.  51.  VII.  223.
XI.  31.  XII.  432),  Hinzufügung  der  Worte:  „nicht  an  Order“  (XIII.  413)
sind  verschiedentlich  vom  ROHG.  erklärt  für  Anderungen,  die  zwar  die
rechtliche  Gültigkeit  des  Wechsels  an  sich  nicht  beeinträchtigen,  die  aber,
soweit  sie  offensichtlich  sind  oder  vom  Betroffenen  bewiesen  werden  können,
dem  durch  die  Anderung  (den  Zusatz)  benachteiligten  Wechselschuldner
die  —  selbst  den  gutgläubigen  dritten  Erwerber  entgegenzuhaltende  Einrede
  der  Fälschung  geben  (I.  49.  246.  III.  51.  VI.  24.  VII.  222.  XlI.
31.  XIII.  413.  XXIII.  212  XII.  413).  Veränderungen  in  der  Wohnung
  und  Hausnummer  —  aber  so,  daß  der  ursprüngliche  Zahlungsort
bestehen  bleibt,  sind,  soweit  es  sich  um  die  Gültigkeit  des  Wechsels  handelt,
ganz  unwesentlich  (XXI.  358).  —  Bei  Blanko=  Accepten  soll  der  ohne
Wissen  des  Acceptanten  beigefügte  Domizilvermerk  in  der  Regel  den  Einwand
der  Fälschung  nicht  geben,  es  müßte  denn  das  Formular  von  dem  Berechtigten
schon  vollständig  —  ohne  den  Domizilvermerk  —  ausgefüllt  und  begeben  und
hierauf  erst  der  Domizilvermerk  von  einem  ferneren,  zu  Ausstellungen
nicht  befugten  Nehmer  beigefügt  worden  sein  (XIV.  386),  wo  es  dann
—  wörtlich  —  heißt:  „Der  Fall,  daß  Jemand  ein  unausgefülltes
Wechselformular  erwirbt  und  die  Ausfüllung  nachher,  wissend,  daß  die
Abrede  in  Wahrheit  anders  gelautet  habe,  dieser  wirklichen  Abrede  zuwider
  vornimmt,  kann  mit  dem  Falle  des  Erwerbes  eines  ausgefüllten