136  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  75.)

Wechsels  nicht  gleich  behandelt  werden.  Im  zweiten  Falle  ist  ein  völlig
perfektes,  cirkulationsfähiges  Papier,  welches  Spuren  vertragswidriger
Herstellung  nicht  enthält,  bereits  zur  Zeit  des  Erwerbes  vorhanden  und
der  wirksame  Erwerb  des  verbrieften  Rechtes  lediglich  nach  Maßgabe
seines  verbrieften  Inhaltes  im  Augenblicke  des  Erwerbes  des  Wechsels
wird  nur  durch  den  Nachweis  der  Keuntnis  vertragswidriger  Herstellung
des  Wechselinhabers  in  diesem  Zeitpunkte  verhindert;  im  ersten  ist  die
Ausfüllungs-Befugnis  im  allgemeinen  an  den  Nehmer  übertragen  und
da  jeder  Nehmer  sie  durch  Begebung  des  Wechsels  weiter  überträgt,  muß
dies  auch  in  Betreff  der  Befugnis  gelten  den  Wechsel  mit  einer  domizilierten
  Adresse  zu  versehen.“"  —  Es  weicht  dies  also  ab  von  dem
S.  61.  III.  S.  24.  VI.  S.  31.  XI.  S.  413.  XII.  für  vollständigen
Wechsel  angenommenen,  während  nicht  abzusehen  ist,  warum  der  Blanko-Acceptant
  in  dieser  Beziehung  schlechter  gestellt  sein  sollte  als  der  Acceptant
  einer  ausgefüllten  Tratte;  Beide  begeben  ein  Papier  ohne  Domizilvermerk,
  das  —  ohne  ihren  nie  zu  präfumierenden  Willen  kein  Nehmer
  zusätzlich  mit  einem  solchen  Vermerke  versehen  darf;  vgl.  Note  zu
Art.  21  und  Thöl  S.  690.

b.  Einfache  Durchstreichungen  zerstören  die  Form,  beseitigen  also
zunächst  dasjenige,  was  von  ihnen  betroffen  ist,  auch  das  Accept  (I.  274.  XI.
222.  XVIII.  367.  XIX.  271),  aus  dem  daun  ein  wechselmäßiger  Anspruch
gegen  den  Acceptanten  nicht  mehr  möglich  ist,  weiter  aber,  wenn  das  Durchstreichen
  eine  wesentliche  Wechselerktärung  (z.  B.  die  Unterschrift  des  Ausstellers)
  betreffen  hat,  die  Existenz  des  ganzen  Wechsel  (XVIII.  367),  so  daß
also  Durchstreichung  und  Fälschung  der  Unterschrift  sich  in  ihren  Wirkungen
sehr  bedeutsam  unterscheiden.  Ob  die  durchstrichene  Unterschrift  noch  unter  Umständen
  lesbar,  ob  die  Durchstreichung  von  einem  Berechtigten  oder  Unberechtigten
  ausgegangen  ist,  erhebt  nicht.  Eine  Klage  aus  solchem  Wechsel  ist  nicht
gegeben,  eine  Verurteilung  selbst  dann  unstatthaft,  wenn  der  Wechsel  zwar
zur  Zeit  der  Klageanstellung  unversehrt  war,  dann  aber  im  Laufe  des  Prozesses
  eine  wesentliche  Erklärung  (gleichgültig  von  wem!)  durchstrichen  wurde
(III.  93.  XII.  432.  XIII.  253.  XIX.  271).  Ebenso  kann  ein  Giro,  welches
durch  das  Ausstreichen  des  über  der  Unterschrift  befindlichen,  sich  äußerlich  als
der  zerstörte  Juhalt  eines  früheren  Vollgiros  unzweifelhaft  darstellenden  Transportvermerks
  in  ein  Blanko-Giro  verwandelt  ist,  als  wechselkräftiges  Blanko-Giro
  nicht  gelten  (XVI.  142).  Nur  wenn  die  Namensunterschrift  des  Ausstellers
  zweimal  und  die  Unterschriften  zweier  Aussteller  sich  auf  dem  Wechsel
befinden,  ist  die  Durchstreichung  der  einen  Unterschrift  für  die  Gültigkeit  des
Wechsels  bedentungslos  (XVIII.  367).  Sind  andere  zwar  nicht  unerläßliche,
aber  doch  statthafte,  auf  den  Umfang  der  Wechselverpflichtungen  einwirkende
Angaben  (z.  B.  der  Domizilvermerk)  gestrichen,  so  ist  die  rechtliche  Gültigkeit