Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  15.)  137

des  Wechsels  an  sich  nicht  beseitigt.  Es  können  aber  daraus  einerseits  Einwendungen
  gegen  denjenigen,  welcher  die  Streichung  vorgenommen  hat,  audererseits
  Anstände  gegen  die  Zulässigkeit  der  Klage  im  Wechselprozesse  sich
ergeben  (I.  247.  VII.  87.  XII.  431).

Ob  und  unter  welchen  Umständen  aus  den  durchstrichenen  Angaben  an
sich  noch  ein  Anspruch  möglich  ist,  wird  zwar  S.  221.  XI.  in  Erwägung  genommen,
  auch  mit  Bezug  auf  englisches,  nicht  aber  mit  Bezug  auf  irgend  ein
in  Deutschland  geltendes  Recht  entschieden.  —  S.  253  XlII.  heißt  es,  daß
nach  Beseitigung  wesentlicher  Teile  ein  Wechselanspruch  unbegründet  ist,  selbst
wenn  gezeigt  werden  könnte,  daß  sie  früher  vorhanden  gewesen  sein,  anzunehmen
  (vgl.  Note  zu  Art.  22).

c.  Das  Zerreißen  des  Wechsels,  das  Abreißen  wesentlicher  Stücke,
steht  mit  dem  Durchstreichen  auf  einer  Linie.  Ein  solcher  Wechsel  ist  in  der
Form  zerstört,  kann  als  bestehend  nicht  mehr  betrachtet  weiden  (VII.  221.
XII.  194).  Wie  es  eigentlich  mit  einem  Wechsel  steht,  der  zwar  alle  Erfordernisse
  eines  solchen  enthält,  von  dem  aber  Teile  (z.  B.  ein  breiter  Rand)
abgerissen  sind,  auf  welchen  sich  bedeutsame,  soustige  Angaben,  z.  B.  das  Verbot
  der  Indossabilität  bei  einem  trotzdem  indossierten  Wechsel,  befunden  haben,
ist  aus  S.  413.  XIII.  nicht  deutlich  zu  entnehmen.  Deutlich  ist  nur,  daß
der  Einwand  gegen  Jeden  (auch  den  Gutgläubigen)  zugestanden  wird,  zweifelhaft,
  ob  er  nur  dem  durch  das  Abreißen  Benachteiligten  zusteht,  weil  das
ROHG.  von  einer  Anderung  in  einem  wesentlichen  Punkte  spricht;  es  kann
wohl  aber  auch  in  diesem  Falle  —  wegen  Art.  76  —  der  Einwand  bloß
demjenigen  zustchen,  welcher  die  Übertragung  untersagt  hat  —  s.  oben  diese
Note  a.  1.  übrigens  wird  jetzt  wohl  jede  Urkunde  geschrieben  auf  einem
Materiale  (Papier),  von  dem  offensichtlich  oder  erweisbar  nach  der  Unterschrift
Teile  abgerissen  oder  sonst  beseitigt  sind,  unter  8  384  CPrO.  fallen,  also
nicht  die  im  §  381  bestimmte  Wirkung,  jedenfalls  sie  dann  erst  haben,  wenn
nachgewiesen  wird:  was  auf  den  beseitigten  Stücken  gestanden  hat  und  daß
das  Beseitigte  bedentungslos  war;  unmittelbar  daraus  folgt,  daß  auf  derartige
zweifelhafte  Urkunden  ein  Anspruch  im  eigentlichen  Wechselprozesse  nicht  gestützt
  werden  kann.  —  Ob  in  dem  Falle,  wo  ein  zerrissener  Wechsel  wieder
derartig  zusammengeklebt  ist,  daß  er,  auf  die  wiedervereinigten  Stücke  gesehen,
in  allen  wesentlichen  Teilen  noch  besteht,  der  Wechsel  also  in  der  That  nicht
in  seiner  Substanz,  sondern  bloß  der  Form  nach  zerstört  ist,  unter  Umständen
doch  noch  Gültigkeit  des  Wechsels  anzunehmen  ist,  wird  S.  195  XlI.  indirekt
dadurch  bejaht,  daß  dem  Wechselkläger  die  Verfolgung  seiner  Rechte  im  ordentlichen
  Prozesse  nicht  versagt  wird.  —  Zerrissenen  Wechseln  sind  diejenigen
Wechsel  nicht  gleichzustellen,  welche  in  Folge  öfteren  Offnens  und  Zusammenlegens
  in  der  Falte  oder  sonst  sich  von  selbst  —  nach  richterlicher  Über—
zeugung  und  dem  Augenscheine  —  auseinandergelöst  haben  (V.  247.  XII.  195).