138  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  76,  77.

Artikel  76.

Aus  einem,  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Accepte  oder
Indossamente  versehenen  Wechsel  bleiben  sämtliche  Indossanten
und  der  Aussteller,  deren  Unterschriften  ächt  sind,  wechselmäßig
verpflichtet  0).

XIII.  Wechselverjährung.).
Artikel  77.
Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  ver-90)

  Auch  wenn  das  einzige,  den  Kläger  legitimierende  Indossament
falsch  ist,  haftet  der  Aussteller  (II.  282).  Analog  ist  der  Art.  76  anwendbar,
wenn  ein  Accept  oder  Indossament  zwar  echt  ist,  aber  aus  einem  sonstigen
Grunde  z.  B.  weil  die  Unterschrift  des  erblindeten  Acceptauten  nicht  beglaubigt
ist,  für  seinen  Urheber  keine  Verbindlichkeit  hat  (XVII.  283).  —  Nach  der
Bemerkung  S.  696  Thöl  hat  das  ROHG.  ein  Mal  auch  den  Satz  aufgestellt:
  „Wissentlich  falsche  Indossamente  übertragen  keine  Rechte  aus  dem
Wechsel“  —  Thöl  hält  den  Satz  für  unrichtig.  In  der  amtlichen  Ausgabe
der  Entscheidungen  ist  er  nicht  zu  finden.

91)  a.  Auch  hinsichtlich  der  Wechselverjährung  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften
  des  Civilrechtes  als  subsidiäre  Rechtsquellen,  so  daß  die  Verschiedenheiten
  der  Landesgesetze  bezüglich  der  Verjährung  nicht  überall  beseitigt  sind;
soweit  aber  die  WO.  die  Verjährung  selbst  regelt,  also  namentlich  hinsichtlich
der  Fristen,  Wirkungen  und  Erfordernisse  der  Verjährung,  kommen  ausschließlich
  die  Bestimmungen  der  WO.  zur  Anwendung  (XIX.  313.  XXV.  308)
und  namentlich  ist  bei  den  kurzen  Verjährungsfristen  der  Art.  77,  79,  100,
WO.  da  Rücksichtnahme  auf  subjektive  Eigenschaften  und  sonstige  Privilegien
des  Wechselgläubigers  ausgeschlossen.  Aber  ausgeschlessen  ist  die  Zulässigkeit
der  Restitution  gegen  die  Wechselverjährung,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf
Minderjährige  übergegangen  ist  und  die  notwendigen  Voraussetzungen  der
Restitutionen  überhaupt  vorliegen,  prinzipiell  werde  im  Geltungsbereiche  des
gem.  R.  (II.  67.  XXII.  308.  309)  noch  in  dem  des  ALR.  (Förster-Eccius
Theorien  I.  339);  insbesondere  steht  solchen  Klägern  nicht  der  Umstand  entgegen,
  daß  ihnen  im  gegebenen  Falle  die  Bereicherungsklage  noch  offensteht
(XXII.  310).  Ebeuso  müssen  die  territorial-gesetzlich  gegebenen  Hindernisse
jeder  Klage  in  Betracht  kommen,  so  daß  im  Geltungebereiche  des  ALR.  die
Wechselverjährung  gegen  einen  Erbschaftsgläuiger  während  der  den  Erben  des
Schuldners  zustehenden  Deliberationsfrist  nicht  beginnt  (XV.  249,  womit  zu
vergleichen  die  für  den  Fall,  daß  der  Erbe  des  Wechselgläubigers  klagend  auftritt,
  ein  Anderes  annebmende  Entscheidung  des  preuß.  OTrib.  Strieth.