Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  77.)  139

jährt  in  drei  Jahren  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  ge—
rechnet  2).

Archio  Bd.  64.  S.  233).  —  Nach  Frankfurter  Recht  haben  übrigens  die
Erben  des  Wechselschuldners  eine  solche  Deliberationsfrist  nicht  (XXII.  271).
Über  die  Anwendbarkeit  des  Satzes  „agere  non  valenti“  auf  einen  Prolongationsvertrag
  s.  IV.  375  in  der  Note  10  zu  Art.  4.  WO.

b.  Ist  der  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt,  aber  im  Auslande
zahlbar  und  dort  acceptiert,  so  entscheidet  das  örtliche  Recht  dieses  Wechseldomizils
  auch  in  Ansehung  der  Verjährung  (XI.  222.  XIV.  259).  Weder
die  Gesetze  des  deutschen  Prozeßortes  noch  die  des  Wohnortes  des  Acceptanten,
sofern  dieser  von  dem  Wechfeldomizil  verschieden  ist,  sind  maßgebend;  weil
aber  die  Klageverjährung  ein  Institut  des  materiellen  Rechtes  ist,  erhebt  es
nicht,  daß  den  Gesetzen  eines  sonst  maßgebenden  ausländischen  Erfüllungsortes
  sie  als  ein  prozessualisches  Institut  erscheint.  (R.  II.  14).

92)  a.  Dem  Acceptauten  steht  gleich  der  Ehren-Acceptant  (Thöl  S.  534,  787)
sowie  sicherlich  der  Acceptant  eines  domizilierten  Wechsels  mit  nicht  benanntem
Domiziliaten  und  wohl  auch  derjeuige  eines  domizilierten  Wechsels  mit  benanntem
  Domiziliaten.  Thöl  will  dies  in  Ansehung  der  beiden  Letzten  nicht
zugeben  (S.  787).  Der  Erstere  ist  aber  gewiß  nicht  bloßer  Regreßpflichtiger,
während  bloße  Regreßpflicht  auch  in  Aufehung  des  Zweiten  Hoffmann  (WO.
S.  560.  561)  und  verschiedene  Gerichtshöfe  (Borchard  WO.  7.  Aufl.  S.  315)
nicht  angenommen,  vielmehr  auf  ihn  Art.  77  für  anwendbar  erachtet  haben.

Die  Verjährung  einer  unbefristeten,  einfach  auf  Sicht  gestellten
Tratte  und  einer  Nachsicht-Tratte  beginnt  gegen  den  Acceptanten  mit  dem
Ablaufe  der  im  2.  Absatze  des  Art.  31  WO.  bezeichneten  Präsentationsfrist,
falls  nicht  eine  frühere  Präsentation  zur  Zahlung  erfolgt  ist  (IV.  344.  XI.
47.  XVI.  348  und  Noten  zu  Art.  19  und  31).  —  Bei  einfach  „nach  Sicht“  gestellten
  eigenen  Wechseln  beginut  mit  dem  letzten  Tage  einer  zweifährigen  vom
Tage  der  Ausstellung  an  zu  rechnenden  Frist  gegen  den  Inhaber  die  Verjährung
  zu  Gunsten  des  Ausstellers  (XI.  48);  der  letzte  Tag  wird  nicht  eingerechnet;
  nach  Ablauf  des  Tages  beginnt  die  Verjährungsfrist  (XI.  49).

b.  Der  Fälligkeitstag  wird  in  die  dreijähige  Acceptverjährung  nicht
mit  eingerechnet  (III.  418).  Maßgebend  ist  der  Tag  ein  für  alle  Male
und  allen  Berechtigten  gegenüber,  also  ohne  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  der
Indossauten  (VII.  42).

c.  Anscheinend  verjährte  Wechselansprüche  dürfen  von  Amtswegen  nicht
zurückgewiesen  werden  (II.  124.  III.  131.  VI.  229  gem.  R.,  ALR.);  Sache
desjenigen,  welcher  den  Einwand  der  Verjährung  erhebt,  ist  es,  denselben
thatsächlich  zu  begründen,  insbesondere  den  Zeitpunkt  des  Beginnes  zu  bezeichnen.
  Jede  Verjährung  hängt  von  gewissen  thatsächlichen  Voraussetzungen
ab,  deren  Vorhandensein  derjeuige,  welcher  sich  auf  sie  berufen  will,  darzu-